Relevant ist: der Fahrtenschreiber (wenn verbaut) muss auch für andere Fahrten genutzt werden. D.h. aus meiner Sicht er muss verwendet werden wenn verbaut.......
Auch wenn das wiederholt dargestellt wird, es ist definitiv falsch. Ihr könnt be euren jeweiligen Bezirksregierungen (die sind dafür zuständig) nachfragen. Klassisches Beispiel PKW / Transporter < 3.500 KG. Mit Anhänger für gewerblichen Gütertransport = Fahrtenschreiberpflicht und Nutzungspflicht, ohne keine Nutzungspflicht = Skope „out“.
Ich habe in diesem Thread die Gesetz Grundlagen zitiert und die jeweiligen Quellen eingefügt. Die Informationen kamen als Stellungnahme von der Bezirksregierung in Essen..
Beruflich habe ich viel (Druckgeräte) mit EU Recht und Harmonisierung zu tun. Innerhalb der letzten 25 Jahre habe ich dabei folgende Erfahrung gemacht.
Früher wurden die Eckdaten über Nationale Grundlagen, in Deutschland z.B. über TRG (technische Richtlinie Gase) geregelt.
Dann gab es eine EU Richtlinie (Druckgeräterichtlinie) die National mit Übergangsregeln umgesetzt werden musste.
Seit einigen Jahren gilt eine Verordnung, die zwingend in allen Mitgliedsstaaten anzuwenden ist.
Zurück zur Fahrtenschreiberpflicht.
Die EU Verordnung (EG) Nr. 561/2006) ist eindeutig. Alles über 7,5 Tonnen mit ein paar in der Verordnung genannten Ausnahmen ist Nutzungspflichtig. Zu den Ausnahmen in der Verordnung gehören KEINE Wohnmobile. In der Verordnung wird NICHT differenziert zwischen Fahrzeugtypenklassen wie LKW, PKW etc. Es wird simple auf Gewicht abgestellt.
In Deutschland gibt es eine Abstimmung zwischen Bund und Ländern. Hier findet ihr die nur für Deutschland geltende Ausnahme (mit Quelle)
Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr (gemäß Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Verordnung (EU) Nr. 165/2014, Fahrpersonalgesetz (FPersG) und Fahrpersonalverordnung (FPersV) abgestimmt zwischen den obersten für die Umsetzung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen Behörden des Bundes und der Länder letzte Ausgabe vom Januar 2020 in der Ziff. 1.6 Wohnmobile
https://www.bag.bund.de/Shared…df?__blob=publicationFile
geregelt:.
Wohnmobile dienen grundsätzlich nicht dem Gütertransport und haben in der Regel weniger als 8 Fahrgastplätze. Sie unterliegen in diesen Fällen nicht den Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Fahrer von Wohnmobilen, die zur gewerblichen Güterbeförderung eingesetzt werden, unterliegen den Sozialvorschriften im Straßenverkehr nach denselben Kriterien wie Fahrer aller anderen Fahrzeuge. Keine Anwendung finden die Sozialvorschriften, wenn ein Wohnmobil zur nichtgewerblichen Güterbeförderung eingesetzt wird, soweit die zulässige Höchstmasse des Wohnmobils 7,5 t nicht überschreitet (Art. 3 Buchst. h VO (EG) Nr. 561/2006).
Wohnmobile ab einer zulässigen Höchstmasse von 7,5 t müssen einen Fahrtschreiber verwenden (§ 57a StVZO).
Dies gilt nicht, wenn sie nach dem 01.01.2013 erstmals in den Verkehr kommen (§ 72 Abs. 2 Nr. 6e StVZO).
Und das wurde hier in die STVZO umgesetzt:.
und hier §72 Abs. 2 Nr. 6e STVZO:
6e.
§ 57a Absatz 1 (Fahrtschreiber) tritt außer Kraft am 1. Januar 2013 für erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge.
Allerdings gibt es Lt. Aussage der Bezirksregierung folgende Begleitnotizen.
Bund und Länder sind sich darüber im Klaren, dass die Vorschriften bei Höchstmasse in Bezug auf Zulässiges Zug Gesamtgewicht, also Wohnmobil plus Anhänger größer als 7,5 Tonnen widersprüchlich zum §72 Abs. 2 Nr. 6e STVZO sind. Hier soll mit dem nächsten Update eine Revision anstehen.
Es ist nicht unwahrscheinlich, dass andere EU Länder die Verordnung ohne Sonderregel umgesetzt haben.
Sonderregeln sind immer gefährlich, denn die können in einem Abstimmungsgespräch durch einfaches Protokoll geändert werden.
Die Nutzung eines EG Kontrollgerätes (Fahrtenschreiber) erfordert eine Unternehmerkarte und Fahrerkarte(n). Eine Komplexheit ist, dass ich für eine privat betriebenes Fahrzeug mit mehr als 7.500 KG an sich keine Unternehmerkarte beantragen kann. Entgegen den Ausführungen hier im Thread kann jeder eine Fahrerkarte beantragen. Voraussetzung ist lediglich ein Kartenführerschein. Die Karte gilt für 5 Jahre. Eine Fahrerkarte wird unabhängig davon erteilt ob im Führerschein in den jeweiligen Fahrzeugklassen die „Ziff 95“
(Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation) eingetragen ist.
Schaut euch die Diskussionen zu den für Frankreich geforderten Aufklebern an. Hier klebt es jeder auf um ein Bußgeld zu vermeiden.
Das war jetzt viel Text, weil aus Verordnungen und Gesetzen zitiert worden ist. Ich bin zu dumm dazu Texte hervorzuheben vom IPad aus schreibend. Daher gleich noch einmal die Zusammenfassung
Viele Grüße
Thomas