Warnleuchte ... ist diese Anforderung bei jedem präsent?

  • §53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste

    [Blockierte Grafik: http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif] (1) Warndreiecke und Warnleuchten müssen tragbar, standsicher und so beschaffen sein, dass sie bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar sind. Warndreiecke müssen rückstrahlend sein; Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine ausreichende Brenndauer haben. Warnwesten müssen der Norm DIN EN 471:2003+A1:2007, Ausgabe März 2008 oder der Norm EN ISO 20471:2013 entsprechen. Die Warneinrichtungen müssen in betriebsfertigem Zustand sein.

    [Blockierte Grafik: http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif] (2) In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern und einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen müssen mindestens folgende Warneinrichtungen mitgeführt werden:

    1. in Personenkraftwagen, land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen sowie in anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t: ein Warndreieck;
    2. in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t: ein Warndreieck und getrennt davon eine Warnleuchte. Als Warnleuchte darf auch eine tragbare Blinkleuchte nach § 53b Absatz 5 Satz 7 mitgeführt werden;

    in Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zug- und Sattelzugmaschinen sowie Kraftomnibussen: eine Warnweste.

    [Blockierte Grafik: http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif] (3) Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne dass sie nach Absatz 2 vorgeschrieben sind, dürfen abweichend von Absatz 1 von der Lichtanlage des Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen sein, dass sie bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug angebracht werden können. Sie müssen der Nummer 20 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558) entsprechen.



    Wir haben zwar mehrere Warnleuchten als Magnetleuchten an Bord aber mir war nicht wirklich bewußt, dass es da eine konkrete Anforderung der StVO gibt. Sowas haben wir an Bord: Runumwarnleuchte


    vG

    Martin

  • Servus,


    von den Rundumleuchten hab ich mal ein 3er Pack gekauft + eine LED Warnleuchte, die auch in griffweite im Auto liegt, denn das wir von einem anderen Fahrzeug abgeschossen werden, bloß weil der uns nicht sieht, brauchen wir glaube alle nicht.

    Grüße Hartmut und Ingrid


    Auch Alt kommt an und es dauert noch nicht mal länger :D

  • Zausels_Kerl (Martin) ist bei uns so. Ich bin da vergangenes Jahr drüber gestolpert als ich die Sicherheitsausstattung des Womo durchgegangen bin. Jetzt alles Regelkonform ausser ein Defi fehlt noch....


    An dieser Stelle weil man es nicht oft genug sagen kann

    Safety First und Allzeit Gute Fahrt

  • Alles da und griffbereit (hinter einer Klappe direkt neben der Tür, um im Fall der Fälle nicht die Heckgarage öffnen zu müssen oder gar ums Fahrzeug rumzurennen). Die Batterien werden jährlich - vor der HU - gecheckt.

    Sogar ein gültiger Verbandskasten ist dabei, der im Takt der TÜV-Termine das Fahrzeug wechselt (seit der TÜV auch Verbandkästen verkauft) ;)

  • Gab es da nicht mal eine Reglung das ja nach Größe ( Tonnage) auch mal 2 Warnleuchten erforderlich sind ? 1 x 50 mtr und 1 x 150 mtr ? Oder täusch ich mich da ? oder gibts die Regelung nicht mehr ?


    Grüße wolfgang

  • Mir ist außer der StVZO keine weitere Regelung in Deutschland bekannt.

    Weitere Warnzeichen sind nur bei Gefahrgut-Transporten vorgeschrieben.


    Grüße

    Alex

  • Gab es da nicht mal eine Reglung das ja nach Größe ( Tonnage) auch mal 2 Warnleuchten erforderlich sind ? 1 x 50 mtr und 1 x 150 mtr ? Oder täusch ich mich da ? oder gibts die Regelung nicht mehr ?


    Grüße wolfgang

    Nein diese Regelung gibt es nicht.


    Frohes Osterfest!

  • Servus,


    ich habe 2 Warnleuchten dabei, aber nur weil sie rumlagen aus der Zeit, wo ich ADR Gefahrgut noch selber gefahren habe. Ausserdem ist es gut, wenn da mehrere Leuchten im Fahrzeug "rumfliegen", denn wenn man sie braucht ist man froh, wenn gerade eine Griffbereit ist.

    Grüße Hartmut und Ingrid


    Auch Alt kommt an und es dauert noch nicht mal länger :D

  • Wir haben zwar mehrere Warnleuchten als Magnetleuchten an Bord aber mir war nicht wirklich bewußt, dass es da eine konkrete Anforderung der StVO gibt. Sowas haben wir an Bord: Runumwarnleuchte

    Hallo Martin, solche rundumblinkenden LED Warnleuchten habe ich auch dabei, auch die lt.STVZO

    vorgeschrieben von Hella mit Fuß zum Aufstellen.

    Wie befestigst du die Magnetleuchten am Wohnmobil mit der nichtmagnetischen Alu-Außenhaut ?



    Einmal selbst sehen, erleben und ausprobieren, ist mehr als 100 Neuigkeiten hören oder lesen.

    Grüße von Walter aus Selbu/Norwegen
    Reisen mit C-Carver771L, mit Vollausstattung, 800 Ah LiFePO4-Batt.-Kap. 1040 Wp Solar usw.

    Einmal editiert, zuletzt von Walter7149 ()

  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
    § 53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste

    (1) Warndreiecke und Warnleuchten müssen tragbar, standsicher und so beschaffen sein, dass sie bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar sind. Warndreiecke müssen rückstrahlend sein; Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine ausreichende Brenndauer haben. Warnwesten müssen der Norm DIN EN 471:2003+A1:2007, Ausgabe März 2008 oder der Norm EN ISO 20471:2013 entsprechen. Die Warneinrichtungen müssen in betriebsfertigem Zustand sein.
    (2) In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern und einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen müssen mindestens folgende Warneinrichtungen mitgeführt werden:1.in Personenkraftwagen, land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen sowie in anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t:
    ein Warndreieck;
    2.in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t:
    ein Warndreieck und getrennt davon eine Warnleuchte. Als Warnleuchte darf auch eine tragbare Blinkleuchte nach § 53b Absatz 5 Satz 7 mitgeführt werden;

  • Hallo Walter,


    ich habe Klebepadss von silwy im Fach über der Tür parat, daran die Warnblinkleuchte im Fahrzeug befestigt. Im Pannenfall ziehe ich Warnleuchte und das pad ab, klebe Dias pad ans Heck und darauf dann die magnetische Warnleuchte.


    Gruß,

    Torsten