Bußgeld PKW / LKW

  • Moin,


    ich habe versucht über die Suchfunktion Klärung herbeizuführen, nicht gelungen...
    Ich habe einen Bescheid über 30,- € bekommen weil ich innerhalb geschlossener Ortschaften 13 km zu schnell gefahren bin.
    Dabei hat man einen LKW zugrunde gelegt.


    Der Unterschied zwischen PKW und LKW beträgt 10,- € .....


    Sicherlich kein Ding, aber sind wir LKW oder PKW ???


    Gruß aus Hamburg


    André

  • PKW-mit Personenbeförderung bis 8 Personen als Sonderfahrzeug deklariert über 2,8T

    • Offizieller Beitrag

    Hallo André,


    die "überwiegende Meinung" und die "allgemeine Rechtsprechung" definiert alle Wohnmobile über 3,5 to zulässiges Gesamtgewicht, die in der Fahrzeug-Klasse M1 zugelassen sind, als Lkw. Es gibt Ausnahmen, wie z.B. die Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen, bei der für Wohnmobile 100 statt 80 Km/h gilt. Bei andere Regeln wiederum, wie z.B. vor allem dem Überholverbot sind wir einem klassischen Lkw gleichgestellt, d.h. wir dürfen da nicht überholen (es sei denn, Deine Holde hat´s eilig und gibt Dir Absolution für das Ticket 8o ).


    Das mit der "überwiegenden Meinung und Rechtsprechung schreibe ich hier so vorsichtig, weil es hier im Forum durchaus auch Kollegen gibt, welche die Meinung vertreten, dass ein Mobil der Klasse M1 als Pkw gilt und daher auch deren Regeln anzuwenden seien. Allerdings hat sich hier noch keiner getraut, dass vor Gericht mal durch alle Instanzen zu fechten. (Das wäre nach meiner ganz persönlichen Einschätzung :D auch aussichtslos. WDA könnte das aber vielleicht auch anders sehen. :whistling: )


    Also ist der Bescheid wohl leider richtig. Hier kannst Du noch einmal nachlesen, was ein Speed-Test Dich im Zweifel kosten kann:
    https://lkw.bussgeldkatalog.or…ndigkeitsueberschreitung/

  • Ich würde mich mal auf die genaue Formulierung der Strafe konzentrieren .
    Steht da ...Verstoß... blablabla .. LKW
    oder .... KFZ > 7,5 to


    Ein LKW bist du per Definition definitiv nicht , aber ich hatte mal versucht aus den Gesetzestexten heraus zu lesen
    ob dieses erhöhter Strafmaß nun für KFZ oder nur für LKW gilt und das geht da wirklich nicht deutlich daraus hevor.
    Da werden beide Begriff missbräuchlich benutzt.


    Und deswegen denke ich mal das die das auf dem Amt selbst nicht so genau wissen :D .

    Liebe Grüße Mark
    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
    Das Leben ist zu kurz für irgendwann

  • Andre,


    leg einfach Wiederspruch ein, mit der Begründung, das nach Kfz-Schein kein LKW ist. Einfach abwarten was für eine Begründung kommt.
    Egal ob es was bringt? Sie sollen halt ihr Geld erarbeiten ;)

  • leg einfach Wiederspruch ein, mit der Begründung, das nach Kfz-Schein kein LKW ist. Einfach abwarten was für eine Begründung kommt.
    Egal ob es was bringt? Sie sollen halt ihr Geld erarbeiten

    Dabei sparst du bestenfalls 1,50 €. Denn vermutlich wird dann das Verfahren nach dem Widerspruch eingestellt und Gebühren gesamt von 28,50€ erhoben. Ob sich das dann lohnt?

  • Is aber schon ein kleiner Widerspruch :rolleyes: , wenn es bisher noch nicht durchprozessiert wurde , kann es ja wohl kaum allg. Rechtssprechung sein.
    Eher gelebte Praxis oder allg. Rechtsauffassung . Ich kenn da einen Anwalt der im Verkehrsrecht schon so manchen Richter "aufgeklärt" hat ,
    den würde ich bei entsprechendem Bescheid sofort auf die Piste schicken um das mal grundsätzlich zu klären.


    Ein WOMO kann von der rechtl Definition gar kein LKW sein , höchstens diesen gleich gesetzt werden , nur im Gesetzestext steht davon nix , also viel Raum für Interpretationen.

    Liebe Grüße Mark
    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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    • Offizieller Beitrag

    Ein LKW bist du per Definition definitiv nicht

    Das stimmt. Aber leider eben auch kein Pkw. Das ist tatsächlich eine Definitionslücke im Gesetz. Dort heißt es "Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit besonderer Zweckbestimmung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz". Ferner ist als Unterkategorie "Wohnmobil" genannt. Wohlgemerkt: dort steht "Kraftfahrzeuge" und nicht Pkw oder Lkw. Der Gesetzgeben hat es versäumt, hierfür eine saubere Zuordnung vorzunehmen bzw. im Regelwerk die Auslegung für Wohnmobile zu spezifizieren.


    Die Behörden orientieren sich damit an der allgemeinen Rechtsprechung (woran auch sonst) und stellen Wohnmobile > 3,5 to damit den Lkw gleich (außer bei explizit definierten Ausnahmen).


    Ändern wird sich das wohl nur durch Grundsatzurteile (Freiwillige für die Instanzen-Olympiade vortreten!) oder durch eine Klärung der Gesetzeslage durch den Gesetzgeber (also in etwa 148 Jahren...).

  • Dabei sparst du bestenfalls 1,50 €. Denn vermutlich wird dann das Verfahren nach dem Widerspruch eingestellt und Gebühren gesamt von 28,50€ erhoben. Ob sich das dann lohnt?

    Mir ginge es dabei niemals um die Kohle , wenn ich zu schnell war muß ich zahlen.
    Aber trotzdem könnte man über einen solchen Sachverhalt mal eine grundsätzliche Klärung herbei führen.

    Liebe Grüße Mark
    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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    • Offizieller Beitrag

    Is aber schon ein kleiner Widerspruch , wenn es bisher noch nicht durchprozessiert wurde , kann es ja wohl kaum allg. Rechtssprechung sein.
    Eher gelebte Praxis oder allg. Rechtsauffassung

    Tinky, "allgemeine Rechtsprechung" ist das, was Anwälte und Richter in vergleichbaren Verfahren als abgeurteilte Meinung mehrheitlich als "richtig" nachlesen können (entschuldige bitte meine etwas umgangssprachliche Darstellung aber besser kann ich das nicht ohne meinen Anwalt zu Rate zu ziehen ;) ) Dazu braucht es kein "durchprozessiertes" höchst-instanzliches Urteil, sondern natürlich bezieht man sich auf die vielen Urteile von Amts- oder Landgerichten, Oberlandesgerichte etc. Auch dort herrscht ja Rechtsprechung (auch wenn man das nicht immer als gerecht empfindet X( ). Wenn ein Fall "durchprozessiert" wird und ein Grundsatzurteil bewirkt wird, ersetzt das dann ja die "allgemeine" Rechtsprechung, da es dann ja ein "konkretes" Urteil gibt.


    Damit entspricht es umgangssprachlich auch der "gelebten Praxis" und ja, die "allgemeine Rechtsauffassung" geht auch in diese Richtung, nur dass man sich damit eher auf die Meinung in der Rechts-Literatur bezieht und weniger auf nachlesbare Urteile.

    Ich kenn da einen Anwalt der im Verkehrsrecht schon so manchen Richter "aufgeklärt" hat ,
    den würde ich bei entsprechendem Bescheid sofort auf die Piste schicken um das mal grundsätzlich zu klären.

    Da kann ich Dich nur ermutigen. Wir alle würden es Dir wohl danken, wenn Dein Anwalt gerichtlich durchsetzen kann, dass wir den Pkw gleichgestellt werden :thumbup: Die Dauer bis zur letzten Instanz kann aber gerne mal 4-5 Jahre sein ...

  • Danke danke danke für die Mühe die ich euch gemacht habe....


    Ich werde dann die 30,- € bezahlen, weil ich für die grundsätzliche Klärung noch nicht die nötige Zeit und Muße habe!!



    Gruß aus Hamburg


    André

    • Offizieller Beitrag

    leg einfach Wiederspruch ein, mit der Begründung, das nach Kfz-Schein kein LKW ist. Einfach abwarten was für eine Begründung kommt.
    Egal ob es was bringt? Sie sollen halt ihr Geld erarbeiten

    Michael, das ist in der Tat immer eine Möglichkeit, die ich als eine Variante ziehen würden, wenn es knapp wird. Bei der Frage ob 20 oder 30 Euronen ist das m.E. ein etwas zu großer Aufwand, wenn es aber um Punkte oder Fahrverbot geht, gibt es schon gewisse Erfolgschancen bei Widerspruch oder Akteneinsicht (letzteres kann m.W. aber nur ein zugelassener Anwalt machen). Auch die Behörden machen Fehler.

  • Dabei sparst du bestenfalls 1,50 €. Denn vermutlich wird dann das Verfahren nach dem Widerspruch eingestellt und Gebühren gesamt von 28,50€ erhoben.

    nicht wirklich, wenn das Verfahren nur wegen des Widerspruchs eingestellt wird, hast Du nichts zu zahlen. Die 28,50 fallen dann an, wenn der Fahrer nicht zu ermitteln ist, weil der Halter nicht bei der Feststellung mitgeholfen hat (oder die Ermittlung zu aufwendig gewesen waere) und das Verfahren dann deswegen eingestellt wird.

    meine Signatur ist schon da, wo ich noch hinwill...
    im Urlaub!

  • Das stimmt. Aber leider eben auch kein Pkw. Das ist tatsächlich eine Definitionslücke im Gesetz. Dort heißt es "Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit besonderer Zweckbestimmung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz". Ferner ist als Unterkategorie "Wohnmobil" genannt. Wohlgemerkt: dort steht "Kraftfahrzeuge" und nicht Pkw oder Lkw. Der Gesetzgeben hat es versäumt, hierfür eine saubere Zuordnung vorzunehmen bzw. im Regelwerk die Auslegung für Wohnmobile zu spezifizieren.
    Die Behörden orientieren sich damit an der allgemeinen Rechtsprechung (woran auch sonst) und stellen Wohnmobile > 3,5 to damit den Lkw gleich (außer bei explizit definierten Ausnahmen).


    Ändern wird sich das wohl nur durch Grundsatzurteile (Freiwillige für die Instanzen-Olympiade vortreten!) oder durch eine Klärung der Gesetzeslage durch den Gesetzgeber (also in etwa 148 Jahren...).

    Siehste! Und genau an dieser Stelle hat die EU nachgeholfen und das KBA veranlasst die präzise Definition zu verfassen, die ich bereits an anderem Ort zum Ausdruck bereitgestellt habe.
    Inzwischen habe ich mit diesem Ausdruck bereits einige Erfahrungen machen dürfen und festgestellt, dass die Aushändigung des Textes an die Polizei für erstaunliche "Ruhe" gesorgt hat.
    Ruhe so lange, bis die Verjährung bereits gegriffen hat - komisch, oder?

    Die Zukunft war noch nie eine lineare Fortschreibung der Gegenwart

  • nicht wirklich, wenn das Verfahren nur wegen des Widerspruchs eingestellt wird, hast Du nichts zu zahlen

    Bist Du sicher? Ich habe mal vor vielen Jahren Einspruch erhoben gegen einen läppischen Bußgeldbescheid, weil der einfach unangemessen war. Der Betrag war weitaus niedriger und ich habe mich geärgert, weil mir Verwaltungsgebühren von 25.-Euro zzgl. 3,50 Portogebühren in Rechnung gestellt wurden. Diese waren am Ende höher als der Bescheid selbst. Das Verfahren wurde nur eingestellt und nicht auf Richtigkeit geprüft.

  • Siehste! Und genau an dieser Stelle hat die EU nachgeholfen und das KBA veranlasst die präzise Definition zu verfassen, die ich bereits an anderem Ort zum Ausdruck bereitgestellt habe.Inzwischen habe ich mit diesem Ausdruck bereits einige Erfahrungen machen dürfen und festgestellt, dass die Aushändigung des Textes an die Polizei für erstaunliche "Ruhe" gesorgt hat.
    Ruhe so lange, bis die Verjährung bereits gegriffen hat - komisch, oder?

    Vielleicht sollten wir uns zumindest den Text vielleicht einfach ausdrucken und ins Wohnmobil legen.....


    Vielleicht schadet ja in diesem Fall kompetentes Auftreten bei völliger Ahnungslosigkeit mal nicht....


    WDA. Stellst du den Text noch einmal ein?

  • Es war sachlich bedingt. Die Radarfalle war unmittelbar hinter dem Ortsschild platziert und nicht die 200m-Grenze eingehalten. Ich hätte also eine starke Bremsung vornehmen müssen, und hätte einen Auffahrunfall des Hintermanns riskiert, um nicht geblitzt zu werden.