Garagenverordnung Baden-Württemberg bzgl. Wohnmobile über 3,5 t.

  • Hallo,

    ich hätte mal eine Frage:

    wir wohnen in Baden-Württemberg und hier gibt es angeblich eine Garagenverordnung....

    unter der Baunutzungsordnung Punkt(3) 2. steht: unzulässig sind: "Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten"

    hat evtl. jemand Erfahrung damit bzw. weiß, wie man evtl. eine Ausnahmegenehmigung bekommen könnte ?


    Hintergrund ist der, dass wir gerade eine große Wohnmobilgarage bauen möchten, der Bau ist genehmigt, .......alles super, ......aber nun hat ein Nachbar uns auf diese Verordnung hingewiesen. :thumbdown:

    Ich finde, wenn man schon für seinen Liner eine "Garage" baut, damit dieser ordentlich steht und niemanden stört, dieses Bauprojekt genehmigt wird und dann die Auflage kommt, dass in diese Garage nur ein Fahrzeug mit max. 3,5 Tonnen parken darf.....? =O

    Was gibt das für einen Sinn? Ich verstehe schon, dass man mit einem Liner vielleicht mehr Lärm verursacht, wenn man durch das Wohngebiet bis zu seinem Haus fährt, aber man macht es ja nicht täglich und die Müllabfuhr hat auch keinen Kleintransporter.... ||


    Hat hier jemand Erfahrungen?

  • Hallo ihr beiden,


    Erfahrungen nicht, aber diese Verordnungen existieren nicht nur in BW.

    Die Frage ist doch eher, wieso hat euch der Nachbar auf diese Verordnung hingewiesen?

    Will er nur hinweisen oder hat er eventuell etwas gegen das Abstellen des Fahrzeuges und

    baut hier schon mal vor.


    Bei uns im Wohngebiet, hier in Hessen gibt es diese Vorschrift auch. Wenn das allerdings überall so explizit

    umgesetzt würde, dann würden in Wohngebieten keine oder nur noch sehr wenige Wohnmobile auf Privatgrundstücken

    stehen.
    Wir werden das einfach aussitzen und haben erst einmal einen Stellplatz für unseren Liner gebaut bzw. der Platz ist gerade

    im Endausbau. Hier soll auch ein Carport oder eine Halle entstehen wenn wir dort fest wohnen.


    Wie oben schon angemerkt, vielleicht hilft ein Gespräch mit dem Nachbarn, weshalb er dieses angemerkt hat.


    vG Dieter


    PS: würde mich interessieren wie das ausgeht bei Euch

  • Das hängt davon ab ob es einen Bebauungsplan gibt, der diese Punkte behandelt. Bebauungspläne sind lokale / örtliche Angelegenheiten.
    So hat zB bei uns im Ort der Milchlaster gerade eine Garage direkt vor dem Haus in einem Wohngebiet bekommen. Da gab es keinen Bebauungsplan und die Höhe hat die anderen Häuser nicht überragt.

  • Hallo, vielen Dank für Eure Antworten.

    Ja, es gibt einen Bebauungsplan, der aber eingehalten wird, obwohl unsere Wohnmobilgarage 14 x 5 x 4,50 ( L x B x H ) etwas andere Maße als eine Autogarage aufweist.

    Die Genehmigung der Garage war kein Problem. Der Nachbar hat m.E. nach nur gestichelt, .... Neid... oder so.... und daraufhin hat das Landratsamt dies aufgegriffen und in die Baugenehmigung hineingeschrieben. Somit müssen wir quasi dafür unterschreiben, dass wir keine Fahrzeuge schwerer als 3,5 t. in diese Garage stellen.

    Wir wohnen am Hang, somit ragt diese Garage dann gar nicht so sehr in die Höhe, wie es vielleicht erscheint.

    Im Bauantrag stand auch drin, dass es eine Wohnmobilgarage wird....

    Nun wollten wir fragen, ob jemand vielleicht schon eine Ausnahmegenehmigung bekommen hat.... oder weiß, an wen man sich hier wenden kann.

    Diese Gesetze sind doch total veraltet.... so ein Liner ist doch ein Schmuckstück, das man doch nicht irgendwo an den Straßenrand ins Industriegebiet stellen möchte.

    ;)

  • Dein Nachbar ist nur damit still zu kriegen, wenn er etwas entsprechendes unterschreibt. Erst dann bekommst du die vielleicht die passende Genehmigung. Je nach dem, ich würde mich versuchen auf menschlicher Ebene zu nähern. Das aber vorher mit dem Amt klären. Damit man weiß, was man da evtl. auch aufsetzen lassen muss. Hat das etwas mit der Grundstücksgrenze und dem Abstand zu tun?

  • Wenn ihr jetzt in der Baugenehmigung die Eintragung stehen habt, muss wohl jemand beim Bauamt nachgefragt haben.

    Ein Schelm, wer böses dabei denkt.


    Der Bebauungsplan regelt die Bebauung, daher die Genehmigung, nicht unbedingt die Nutzung der Gebäude,

    aber grundsätzlich steht die Landesbauordnung darüber und diese muss eingehalten werden.


    Ein nettes Gespräch mit dem Bauamt oder einem Architekten könnte euch da weiter bringen, wer eventuell

    hier helfen kann betreffs einer Genehmigung.

  • die Grundstücksgrenzen werden alle eingehalten.... der Nachbar wohnt auch nicht angrenzend an unser Grundstück.

    Die Verordnung steht halt in der Landesbauordnung, daher müssen wir uns schon daran halten, außer wir würden irgendwie eine Ausnahmegenehmigung erhalten.

    Ich finde halt diese Vorschriften und Gesetze nicht mehr aktuell.....


    Danke für die Rückmeldungen :-))

  • Offensichtlich habe ich keine Kenntnis von dieser Debatte als Brite. Aber es scheint seltsam, dass das Gewicht des Fahrzeugs die Kontrolle sein sollte. Die Größe und der Typ sollten die Schlüsselfaktoren sein. Könnten die Behörden davon überzeugt werden, die Nutzung der Garage nur auf Wohnmobile zu beschränken und Nutzfahrzeuge ausdrücklich auszuschließen? Zusammen mit einer Länge von nicht mehr als x Metern, die Ihr Fahrzeug abdeckt? Mit 3,5 Tonnen könnten Sie einen JCB-Bagger aufbewahren, den Ihr Nachbar möglicherweise nicht allzu akzeptabel findet.

  • Also, ich habe in der GaVO aus 1997 (müsste die aktuell gültige sein) für BaWü nichts über eine Gewichtsbeschränkung gefunden. Die GaVO's der Länder sind sehr ähnlich. Für NRW gibt es eine solche Gewichtsbeschränkung, allerdings explizit für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse. Bei dem Versuch der Stadt Remscheid diesen Passus auch für Wohnmobile anzuwenden, haben sie scheinbar vor dem VerwG verloren.


    Ich würde da nochmal nachhaken und mit einem Anwalt für Baurecht sprechen. Ein Beratungsgespräch ist ja oft auch durch RS getragen.


    vG

    Martin



    Kleiner Nachtrag. Es gibt in der Baunutzungsverordnung Paragraph 12 einen Passus für LKW und Kraftomnibusse > 3,5t. Entsprechend solltest du keine Einschränkung in der Baugenehmigung haben aber in der späteren Nutzung. Da wäre ein Blicknin die Zulassungspapiere bzgl. des Fahrzeugtyps interessant. Fahrzeugklasse M sind Personenwagen und keine LKW oder KOM :saint:

  • Hallo,


    ich hab mal regergiert.

    Der Passus steht in der „Verordnung über bauliche Nutzung der Grundstücke“: https://www.gesetze-im-internet.de/baunvo/__12.html

    Ich verstehe das aber so, wenn ich auf einem Grundstück in einem Wohngebiet eine reine Garagenanlage bauen will, muss dieses Gesetz eingehalten werden. Hier wird aber bei einem Wohnhaus eine Wohnmobilgarage gebaut. Somit wäre für mich dies Vorschrift ungültig.

    Auf jeden Fall muss der Passus aus der Baugenehmigung raus. Sonst hast du dein ganzes Leben Probleme damit.


    Gruß, Wolfgang

  • Hallo,


    es steht halt in der Baunutzungsverordnung drin ( siehe Anhang ) und auf diese bezieht sich das Landratsamt. Somit müssen wir bestätigen, dass unser Wohnmobil die 3,5 t. nicht überschreitet. Wir suchen jemanden, der vielleicht schon eine Ausnahmegenehmigung erhalten hat oder einen Weg weiß, wie man zu dieser kommt.

    Es gibt Gesetze, dass man z.B. im Wohngebiet ein Kleingewerbe eröffnen darf, d.h. z.B. eine Wohnmobilinstandsetzung.... dann dürften wir das Wohnmobil für die Instandsetzungszeit in die Garage stellen.... und das ergibt für mich keinen Sinn....

    Oder wie Michaels schon erwähnt hat, wir könnten ein Baufahrzeug mit max 3,49 t. in der Garage parken.... das sicherlich mehr Lärm verursachen würde, als das Wohnmobil.

    Hat vielleicht jemand hier schon ein solches Problem gelöst?


    Viele Grüße

  • Danke für das Thema! Ich bin nämlich auch gerade am vergrößern der Stellplatzfläche für unser Flairchen. Nach der BauNVO ist es ja egal, ob Stellplatz oder Garage. Die Vorschrift ist auch eindeutig. Sie sieht auch nur Möglichkeiten vor, in einem B-Plan noch engere Vorgaben zu erlassen. Ausnahmen und Befreiung oder Abweichungen in einem B-Plan scheinen zu diesem Punkt nicht vorgesehen zu sein. Ich habe Glück, weil es sich bei uns um ein Mischgebiet handelt. Für mich also Entwarnung. Ansonsten bleibt nur zu hoffen, dass es nie zu einem Nachbarschaftsstreit kommt. Nach dem alten Spruch: Wo kein Kläger, da kein Richter wird man mit seinen Nachbarn klar kommen müssen. Eine amtliche Legalisierungmöglichkeit scheint es für diese Fälle wohl nicht zu geben. Das Fahrzeug darf dann zwar ggf. regulär auf der Straße vor dem Grundstück geparkt werden - unter Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben - aber nicht auf dem. eigenen Grundstück 🤔 Ist komisch, aber ist wohl so 😕

    • Offizieller Beitrag

    Das ist alles schon sehr eigenartig. Wenn Nachbarn Ärger machen, wird es ja meistens nicht lustig. Bei uns (in Hessen) haben wir gar nicht erst gefragt. Wir haben einen Bauantrag für das WoMo-Carport gestellt, der wurde genehmigt und dann haben wir das aufbauen lassen und seit nunmehr fast 12 Jahren nutzen wir das völlig stressfrei:


    Als wir noch in Hamburg gelebt haben, hatten wir das WoMo auch am Haus stehen. Aufgrund der Grundstückskonfiguration musste das Carport seinerzeit direkt an die Grenze zum Nachbarn gestellt werden. Dafür hatten wir uns vorher eine Freigabe des betreffenden Nachbarn geholt und so war auch das kein Problem. Auch da hatten wir keine Einschränkungen in der Nutzung.


    Also die Empfehlung ist daher im Zweifel auf die Nachbarn zuzugehen, in hoffentlich guten Gesprächen deren Einverständnis schriftlich einzuholen und dann sollte das in aller Regel klappen. Den Ämtern ist das sowieso egal. Da gilt, was Andreas schon sagte, "Wo kein Kläger, da kein Richter".


    VG, Thomas

  • Das ist echt der Hammer. Ich habe die Gelegenheit beim Schopfe gefasst und mal mit unserem kommunalen Juristen über das Thema gesprochen. Und ... tatsächlich gilt in diesem Fall der §12 der Baunutzungsverordnung, sofern es sich um ein reines Wohngebiet handelt. Der Passus ist übrigens in allen Baunutzungsverordnungen der Länder (Landesrecht) verankert und üblich. Es geht sogar noch eine Spur schärfer ... Hat man einen Wohnwagen oder Boot, für welches ein Zugfahrzeug > 3,5t tatsächliches Gewicht erforderlich ist, so darf auf der Wohnwagen oder Boot nicht auf dem Grundstück "abgestellt" werden. Zum Be- und Entladen hingegen, darf man den Bereich befahren, da gibt es scheinbar keine Beschränkung.
    Auf die Frage, ob es die Chance auf eine Ausnahmegenehmigung gibt ... "Eine Chance gibt es immer, dürfte aber in diesem Fall recht aussichtslos sein, da die Behörde eine klare Gesetzgebung ausser Kraft setzen müsste. Eine solche Ausnahmegenehmigung wäre nicht legal und kann jederzeit wieder ausser Kraft gesetzt werden." =O


    Das hätte ich so nicht gedacht. Glücklicherweise ist unsere Kapelle bewußt aus der Baugebietssatzung ausgegrenzt und damit nicht in den Bereich "Wohngebiet" eingegliedert. Sonst würde auch da Ungemach schlummern ... Es scheint also tatsächlich so zu sein, dass vielerorts die Wohnmobile (>3,5t) mit einem gewissen Risiko auf den Grundstücken geparkt werden und bisher nach dem Motto "Wo kein Kläger, da kein Richter" die Eigner einfach Glück haben. Wenn man mal offenen Auges durch die Länder fährt, dann scheint diese Rechtsprechung tatsächlich wenig bekannt und auch wenig beachtet zu werden.


    vG

    Martin

  • Damit könnte man jeden Nutzer eines Stellplatzes angreifen, der sein über 3,5 t wiegendes Wohnmobil für einen Zeitraum, der nicht nur das reine be- und entladen betrifft, auf seinem Grundstück abstellt.


    Wie sinnfremd ist das denn? Auf der Straße vor meinem Haus darf ich mein zugelassenes Wohnmobil dann abstellen - aber auf meinem Grundstück, wo es weniger stört und keinen öffentlichen Parkraum beansprucht, dann nicht mehr?


    Komplett besch....


    LG Bobil

  • Moin,

    es geht hier eindeutig um den §12 der Baunutzungsverordnung und nicht um irgendwelche Befindlichkeiten der Nachbarn!


    "

    (3) Unzulässig sind

    1.Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
    2.Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten."

    https://lxgesetze.de/baunvo/12


    Da hilft wohl nur eine Ausnahmegenehmigung oder guter Anwalt?


    Gruß

    Thomas

    "Wer eine Jogginghose trägt, hat die Kontrolle über sein Leben verloren!" Karl Lagerfeld

  • Die rechtlichen Grundlagen sind da schwer zu umgehen.


    Auch juristisch werdet Ihr nicht weiter kommen weil es kein Recht im Unrecht gibt. Die Rechtsgrundlagen sehen das pauschal vor. Auch wenn der Nachbar nicht dafür gesorgt hätte, dass es in der BG als Nebenbestimmung auftaucht, so wäre es trotzdem einzuhalten und damit jederzeit durch Anreiner oder sonstige Dritte einforderbar bzw. bei der zuständigen Ordnungsbehörde „anzeigbar“ und diese müsste dem Verstoß nachgehen und Euch anhören und letztlich würde das dazu führen, dass das Fzg. weg muss.


    Ich würde gerne ein anderes Resumee schreiben aber es ist wohl so, dass Ihr schlechte Karten habt.


    Frage: steht das Fahrzeug schon länger abgestellt auf dem Grundstück oder ist das neu? Woher weißt der Nachbar von der Bauabsicht oder wurde er durch das zuständige Bauamt gehört im Rahmen der Genehmigungserteilung ???

    Beste Grüße aus dem Rheinland


    DR.au


    * :D *Der Inhalt des Posts ist die subjektive Meinungsspiegelung und hat ggfs. nichts mit einer anderen Meinung gemeinsam* :thumbup: *

  • Sollte man das Thema nicht in den internen Bereich, nur für angemeldete Mitglieder schieben, das nicht jeder hier mitlesen kann, und auch andere Nachbarn auf dumme Gedanken kommen können.


    Mich betrifft die Sache „Gott sei Dank“ nicht, da mein Flair auf einem gewerblichen Grundstück steht.