Fahrtenschreiber bei Gespannen über 7,5to ?

  • Hallo zusammen,


    ich habe jetzt schon von etlichen Seiten das Thema Fahrtenschreiber bei Gespannen über 7,5to um die Ohren gehauen bekommen. Ich habe dazu auch schon einiges gelesen und komme zu dem Ergebnis, dass generell Fahrzeuge über 7,5to einen solchen Fahrtenschreiber haben müssen; auch Wohnmobile; jedoch nur wenn Sie gewerblich genutzt werden oder der Personenbeförderung dienen. Beides sind Bedingungen die wohl die meisten nicht erfüllen. Dennoch ist es so, dass wenn ein Fahrtenschreiber verbaut ist; dieser auch genutzt werden muss (!). So lese ich das zumindest.

    Ich weiß auch, dass das Thema schon mal zumindest in Teilen Thema war. Jetzt ist allerdings die Frage gibt es Neuigkeiten zu diesem Punkt?


    Alles verbunden mit dem visuellen Nachweis meiner künstlich erfolgten "Hochzeit" zwischen neuem Anhänger und unserem "Schüttelfrosthotel


    IMG_7865.jpg

    Beste Grüße aus dem Rheinland


    DR.au


    * :D *Der Inhalt des Posts ist die subjektive Meinungsspiegelung und hat ggfs. nichts mit einer anderen Meinung gemeinsam* :thumbup: *

  • Ergebnis, dass generell Fahrzeuge über 7,5to einen solchen Fahrtenschreiber haben müssen; auch Wohnmobile; jedoch nur wenn Sie gewerblich genutzt werden oder der Personenbeförderung dienen.

    Da fehlt ein sehr wichtiges und kriegsentscheidendes Detail ...


    Gewerbe = Transportgewerbe

    Personenbeförderung = gewerbliche Personenbeförderung


    Auch wenn ein Fahrtenschreiber verbaut ist ( beim MAN ist der sogenannte "Dummy" verbaut, weil im Fshrtenschreiber betriebstrlevante Funktionen enthalten sind, beim EC ebenfalls), muss er für Fahrten, die nicht BAG-relevant sind, angewendet werden.

    Man kann es sich auch etwas einfacher machen ... Hat die BAG kein Recht mich zu kontrollieren, dann habe ich keine Pflicht einen Fahrtenschreiber zu verwenden ...


    vG

    Martin

  • Du hast vollkommen Recht. Die beiden Punkte hätte ich deutlicher schreiben sollen.


    Relevant ist: der Fahrtenschreiber (wenn verbaut) muss auch für andere Fahrten genutzt werden. D.h. aus meiner Sicht er muss verwendet werden wenn verbaut.......

    Beste Grüße aus dem Rheinland


    DR.au


    * :D *Der Inhalt des Posts ist die subjektive Meinungsspiegelung und hat ggfs. nichts mit einer anderen Meinung gemeinsam* :thumbup: *

  • Servus,


    hatte in meinem alten 12 Tonner einen drin und solange ich den als büromobil genutzt habe, hatte ich einen Scheibe drin. Privat aber "blanko", damit das Teil nicht meckert.


    Bin aber in 9 Jahren nicht einmal kontrolliert worden. Bei einem Telefonat mit dem BAG wurde ich dann nochmals aufgeklärt, das ich Privat keine Scheibe brauche...


    Grüße Hartmut

    Grüße Hartmut und Ingrid


    Auch Alt kommt an und es dauert noch nicht mal länger :D

  • Relevant ist: der Fahrtenschreiber (wenn verbaut) muss auch für andere Fahrten genutzt werden. D.h. aus meiner Sicht er muss verwendet werden wenn verbaut.......

    Auch wenn das wiederholt dargestellt wird, es ist definitiv falsch. Ihr könnt be euren jeweiligen Bezirksregierungen (die sind dafür zuständig) nachfragen. Klassisches Beispiel PKW / Transporter < 3.500 KG. Mit Anhänger für gewerblichen Gütertransport = Fahrtenschreiberpflicht und Nutzungspflicht, ohne keine Nutzungspflicht = Skope „out“.


    Ich habe in diesem Thread die Gesetz Grundlagen zitiert und die jeweiligen Quellen eingefügt. Die Informationen kamen als Stellungnahme von der Bezirksregierung in Essen..


    Beruflich habe ich viel (Druckgeräte) mit EU Recht und Harmonisierung zu tun. Innerhalb der letzten 25 Jahre habe ich dabei folgende Erfahrung gemacht.


    Früher wurden die Eckdaten über Nationale Grundlagen, in Deutschland z.B. über TRG (technische Richtlinie Gase) geregelt.


    Dann gab es eine EU Richtlinie (Druckgeräterichtlinie) die National mit Übergangsregeln umgesetzt werden musste.


    Seit einigen Jahren gilt eine Verordnung, die zwingend in allen Mitgliedsstaaten anzuwenden ist.


    Zurück zur Fahrtenschreiberpflicht.


    Die EU Verordnung (EG) Nr. 561/2006) ist eindeutig. Alles über 7,5 Tonnen mit ein paar in der Verordnung genannten Ausnahmen ist Nutzungspflichtig. Zu den Ausnahmen in der Verordnung gehören KEINE Wohnmobile. In der Verordnung wird NICHT differenziert zwischen Fahrzeugtypenklassen wie LKW, PKW etc. Es wird simple auf Gewicht abgestellt.


    In Deutschland gibt es eine Abstimmung zwischen Bund und Ländern. Hier findet ihr die nur für Deutschland geltende Ausnahme (mit Quelle)


    Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr (gemäß Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Verordnung (EU) Nr. 165/2014, Fahrpersonalgesetz (FPersG) und Fahrpersonalverordnung (FPersV) abgestimmt zwischen den obersten für die Umsetzung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen Behörden des Bundes und der Länder letzte Ausgabe vom Januar 2020 in der Ziff. 1.6 Wohnmobile

    https://www.bag.bund.de/Shared…df?__blob=publicationFile


    geregelt:.


    Wohnmobile dienen grundsätzlich nicht dem Gütertransport und haben in der Regel weniger als 8 Fahrgastplätze. Sie unterliegen in diesen Fällen nicht den Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Fahrer von Wohnmobilen, die zur gewerblichen Güterbeförderung eingesetzt werden, unterliegen den Sozialvorschriften im Straßenverkehr nach denselben Kriterien wie Fahrer aller anderen Fahrzeuge. Keine Anwendung finden die Sozialvorschriften, wenn ein Wohnmobil zur nichtgewerblichen Güterbeförderung eingesetzt wird, soweit die zulässige Höchstmasse des Wohnmobils 7,5 t nicht überschreitet (Art. 3 Buchst. h VO (EG) Nr. 561/2006).

    Wohnmobile ab einer zulässigen Höchstmasse von 7,5 t müssen einen Fahrtschreiber verwenden (§ 57a StVZO).

    Dies gilt nicht, wenn sie nach dem 01.01.2013 erstmals in den Verkehr kommen (§ 72 Abs. 2 Nr. 6e StVZO).


    Und das wurde hier in die STVZO umgesetzt:.


    und hier §72 Abs. 2 Nr. 6e STVZO:


    6e.

    § 57a Absatz 1 (Fahrtschreiber) tritt außer Kraft am 1. Januar 2013 für erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge.


    Allerdings gibt es Lt. Aussage der Bezirksregierung folgende Begleitnotizen.


    Bund und Länder sind sich darüber im Klaren, dass die Vorschriften bei Höchstmasse in Bezug auf Zulässiges Zug Gesamtgewicht, also Wohnmobil plus Anhänger größer als 7,5 Tonnen widersprüchlich zum §72 Abs. 2 Nr. 6e STVZO sind. Hier soll mit dem nächsten Update eine Revision anstehen.


    Es ist nicht unwahrscheinlich, dass andere EU Länder die Verordnung ohne Sonderregel umgesetzt haben.


    Sonderregeln sind immer gefährlich, denn die können in einem Abstimmungsgespräch durch einfaches Protokoll geändert werden.


    Die Nutzung eines EG Kontrollgerätes (Fahrtenschreiber) erfordert eine Unternehmerkarte und Fahrerkarte(n). Eine Komplexheit ist, dass ich für eine privat betriebenes Fahrzeug mit mehr als 7.500 KG an sich keine Unternehmerkarte beantragen kann. Entgegen den Ausführungen hier im Thread kann jeder eine Fahrerkarte beantragen. Voraussetzung ist lediglich ein Kartenführerschein. Die Karte gilt für 5 Jahre. Eine Fahrerkarte wird unabhängig davon erteilt ob im Führerschein in den jeweiligen Fahrzeugklassen die „Ziff 95“

    (Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation) eingetragen ist.


    Schaut euch die Diskussionen zu den für Frankreich geforderten Aufklebern an. Hier klebt es jeder auf um ein Bußgeld zu vermeiden.


    Das war jetzt viel Text, weil aus Verordnungen und Gesetzen zitiert worden ist. Ich bin zu dumm dazu Texte hervorzuheben vom IPad aus schreibend. Daher gleich noch einmal die Zusammenfassung


    Viele Grüße

    Thomas



  • Hier noch die oben angekündigte Zusammenfassung.


    Lt. EU Verordnung (EG) Nr. 561/2006) sind alle Fahrzeuge mit eine, ZLG größer als 7.500 KG mit einem Fahrtenschreiber aus zu statten, der auch genutzt werden muss. In der Verordnung werden Ausnahmen genannt. Wohnmobile gehören aber nicht dazu.


    Nur in Deutschland regelt eine Ergänzung dass Wohnmobile mit EZL nach 01.01.2013 und mit einer weiteren Ergänzung aus Gleichstellungsgründen auch für EzL vor dem 01.01.2013 NICHT mit eine, Fahrtenschreiber ausgestattet sein müssen.


    Ich würde bei einem Neufahrzeug immer auf die Ausstattung mit einem vollwertigen Fahrtenschreiber bestehen. Alkovenfahrzeuge sind nach meiner Info meist damit ausgestattet.


    Wir fahren 8.8 Tonnen plus 3.500 Anhänger. Wir lassen alle 2 Jahre die Fahrtenschreiberprüfung durchführen. In Deutschland fahren wir eingestellt auf „out“ ohne gesteckte Fahrerkarten. Wenn es ins Ausland geht fahren wir mit Fahrtenschreiber und gesteckten Fahrerkarten und halten uns an die Ruhezeiten. Da wir zu 2. Fahren ist das für uns keine Restriktion selbst nach Süditalien.


    Das kann jeder so ,machen wie er will. Die nicht Nutzung ist ja nicht so auffällig wie Schilder für Italien oder Spanien für Fahrräder oder Motorräder auf der Bühne, wie Aufkleber auf dem Anhänger für viele Länder bei Gespann Längen größer als 12 Meter, oder Totwinkel Aufkleber für Spanien. Wenn es aber jemand kontrolliert kann es teuer werden, Oder es werden sogar in Deutschland Bußgeldbescheide ausgestellt (wie hier im Thread aus dem Saarland)m die rechtlich nicht haltbar sind.


    Viele Grüße


    Thomas


  • Hallo Schorsch,


    Genau das habe ich so geschrieben "Das kann jeder so machen wie er will". Genauso bin ich früher mit Tempomat plus 20 KM über dem Limit gefahren. Mittlerweile "nur" noch mit 10 km und in der Schweiz exakt auf dem Limit.


    Viele Grüße

    Thomas

  • Hallo,


    ich war heute mit meinem Concorde, (8,8t) beim TÜV. Den TÜV-Beamtem habe ich nach der Einbaupflicht von Fahrtenschreiber gefragt. Er sagte, dass das innerhalb den TÜV-Schulungen auch schon ein Thema war. Es gibt ein Europäisches Gesetz, dass nur beim gewerblichen Güterverkehr es eine Pflicht ist. Somit besteht keine Pflicht in Wohnmobilen einen Fahrtenschreiber einzubauen bzw zu benützen. Auch bei gewerblicher Benutzung von einem Wohnmobil, auch Büromobil ist es keine Vorschrift. Transportiere ich zB mit einem Anhänger gewerbliche Güter, muss ein Fahrtenschreiben benützt werden. Transportiere ich aber mit dem Anhänger private Güter, benötigt man keinen Fahrtenschreiber.

    So zumindest die Aussage von dem TÜV Beamten.


    Gruß, Wolfgang

  • Wohnmobile mit Ausnahmen beim nicht-gewerblichen Einsatz:

    Diese Formulierung trifft auf Wohnmobile zu sowie auf

    1. Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die zur nicht-gewerblichen Güterbeförderung verwendet werden.

    2. Nutzfahrzeuge, die als historisch eingestuft werden und die zur nicht-gewerblichen Güter- oder Personenbeförderung verwendet werden. Wohnmobile dienen nicht dem Gütertransport und haben in der Regel weniger als 8 Fahrgastplätze.

    Sie unterliegen daher nicht den Sozialvorschriften im Straßenverkehr.

    Wohnmobile ab einer zulässigen Höchstmasse von 7,5t müssen einen Fahrtschreiber verwenden (§ 57a StVZO). Dies gilt nicht, wenn sie ab dem 01.01.2013 erstmals in den Verkehr kommen (§ 72 Abs.2 Nr.6e StVZO).

    Das bedeutet, dass nach der "neuen" Richtlinie des BAG, Wohnmobile mit einer Erstzulassung ab 01.01.2013 keinen Fahrtenschreiber mehr installiert haben müssen.

    Nach der VO (EG) 561/2006 vom 15.03.2006 sind bei innergemeinschaftlichen Beförderungen von Personen und Gütern die EG-Vorschriften gültig, wie z.B. Fahrtenschreiber/EG-Kontrollgerät sowie Lenk- und Ruhe-zeiten.

    Dies gilt in der EU für Fahrzeuge, deren Höchstmasse einschließlich Anhänger 3,5 Tonnen übersteigt. Für Fahrzeuge von mehr als 2,8 bis 3,5 Tonnen gilt im Güterverkehr eine Aufzeichnungspflicht in Form eines Tageskontrollblattes. Ist ein EG-Kontrollgerät eingebaut, muss dieses benutzt werden.