Hubstützen und Hauptuntersuchung

  • Anscheinend hat vor zwei Wochen die Clearingstelle (Clearingstelle ist eine Einrichtung der Länder und der Überwacher wie TÜV, KÜS, GTU..., die strittige Fragen zu §19 StVZO klären) entschieden, dass durch den Einbau einer Hubstützenanlage in das Wohnmobil die Betriebserlaubnis erlischt :(. Gibt's da im Forum schon Infos dazu? Bei Goldschmitt ist telefonisch kein Durchkommen.

    Bei einem Bekannten wurde der Einbautermin für eine E&P-Anlage storniert, weil sie die notwendigen Unterlagen für die Eintragung nicht beibringen können?

    Viele Grüße

    Gerhard

    Gott hat zwar die Zeit erschaffen, von Eile hat er aber nichts gesagt...

  • Aua .... Habe ich noch nichts davon gehört und finde auch keine konkreten Angaben.


    Es kann sich ja eigentlich nur um das Thema "Nachrüstung" handeln. Irgendwie kribbelt es dabei .. Das Fahrzeug hat ja eine Betriebserlaubnis und die kann eigentlich nur erlöschen, wenn ein nicht zugelassenes, aber zulassungspflichtiges Bauteil oder entsprechende Veränderung vorgenommen wird. Bei PKW und LKW driften da die Anforderungen etwas auseinander. Beim LKW sind manche zweckgebundenen Anbauten nicht Bestandteil der Betriebserlaubnis, während die gleichen Teile beim PKW zulassungspflichtig sind (diverse Anbauteile für Baufahrzeuge etc).

    Besteht also eine grundsätzliche Abnahme für ein Hubstützenpaket mit Betriebsgenehmigung, und wird diese Anlage ordnungsgemäß verbaut, so kann eigentlich die Betriebsgenehmigung für das Fahrzeug nicht erlöschen ... Aber: Wenn die Clearingstelle etwas anders agiert hat und entschieden hat, dass die Betriebserlaubnis für die Hubstützenanlage eben nur eine BE und keine ABE ist, dann müsste die Hubstützenanlage in die Fahrzeugpapiere eingetragen, zGsg angepasst werden. Das würde streng genommen besagen, dass ohne die Eintragung keine Betriebserlaubnis für das Fahrzeug besteht, bis die Eintragung bzw. deren Abnahme durch eine autorisierte Tüv-Stelle erfolgt ist. Bei einer ABE ist es grundsätzlich so, dass lediglich diese Allgemeine Betriebserlaubnis mitgeführt werden muss, damit die Ordnungsbehörden den legalen Einbau/Gebrauch prüfen können (wozu sie häufig garnicht in der Lage sind).


    Nach meinem Verständnis greift hier aber auch ein Bestandsschutz. Solche Veränderungen gem. StVZO sind meistens mit einem Stichtag gültig. Rückwirkend einen legalen Einbau als illegal zu deklarieren erscheint mir etwas abwegig, nicht unmöglich aber eben unwahrscheinlich. Eben auch wie bei den Gastanks. Ein Fahrzeug mit einem zugelassenen Gastank, der vor dem Stichtage verbaut wurde, benötigt eben auch keine Eintragung desselben (Beispiel im eigenen Hause!. Der Tüv sagt zwar immer "muss eingetragen werden, auch nachträglich .... aber die Frage "auf welcher Rechtsgrundlage" konnte keiner beantworten und führt eben dazu, dass dann auf die Forderung verzichtet wird.)


    Trotzdem spannendes Thema und wird sicherlich einige Kopfschmerzen bedeuten ...


    vG

    Martin

  • Anscheinend hat vor zwei Wochen die Clearingstelle (Clearingstelle ist eine Einrichtung der Länder und der Überwacher wie TÜV, KÜS, GTU..., die strittige Fragen zu §19 StVZO klären) entschieden, dass durch den Einbau einer Hubstützenanlage in das Wohnmobil die Betriebserlaubnis erlischt :(. Gibt's da im Forum schon Infos dazu? Bei Goldschmitt ist telefonisch kein Durchkommen.

    Bei einem Bekannten wurde der Einbautermin für eine E&P-Anlage storniert, weil sie die notwendigen Unterlagen für die Eintragung nicht beibringen können?

    Viele Grüße

    Gerhard

    Du liebes bisschen…das ist doch jahrelang gelebte Praxis und soll plötzlich nicht mehr möglich sein? Da interessiert mich mal die Begründung.

  • Interessant wir werden ob nicht eingetragene Hubstützen ein Mangel darstellen, die das Bestehen der HU verhindern. Dann wird es richtig spannend, denn per Einzelabnahme dürfte die nachträgliche Eintragung schwer oder zumindest teuer werden. Gut wenn man als Prüforganisationen die Einnahmequellen beeinflussen kann.


    Viele Grüße

    Thomas

  • Ich denke, das dieses nur Stielblüten sind, die irgendein Wichtigtuer gepflanzt hat. Wir haben gerade unsere neue Tüf - Plakette bekommen ohne irgendeine Beanstandung. Bei uns sind keine Stützen oder Gastank eingetragen, weil nicht erforderlich.

  • So, ich habe vorhin einen Anruf von meinem Tüv-Fritzen bekommen. Hatte vor ein paar Wochen wegen Eintragung Hubstützen nachgefragt ...


    Beim Tüv liegen keine aktuellen Informationen zu einem solchen Vorgang vor. Die Hubstützen sind auch kein prüfungspflichtiges Bauteil. Die Hubstützen werden wie "Ladung" betrachtet und müssen ordnungsgemäß (augenscheinlich) befestigt sein. Es darf keine verkehrsrelevante Gefahr ausgehen. Es gibt auch keine Prüfanweisung für solche Anlagen an Wohnmobilen. Sehr wohl gibt es eine Prüfanweisung für Hydraulikstützen an Kraneinrichtungen und Kranwagen. Dazu gehört aber die Überprüfung des Kranes insgesamt.


    In den Gutachtenverzeichnissen des Tüv sind keine Schlüsselinformationen vorhanden. Entsprechend bestehen keine Prüfanweisungen, nach denen eine Zulässigkeit einer Hubstützenanlage begutachtet werden kann. Damit gibt es auch keine Vorgaben für etwaige Eintragungen. Wenn überhaupt kann eine solche Hubstützenanlage nur als SA "vermerkt" werden.


    Es kann natürlich sein, das einzelne Prüfer die Anweisung für hydraulische Stützen von Kranwagen oder Kraneinrichtungen (diese Kräne, die an LKW's zum Be- oder Entladen verbaut sind) anwenden aber das unterliegt keiner Regelung.


    Konkret: Müssen Hubstützenanlagen an Wohnmobilen eingetragen werden? - Nein, es sei denn das Wohnmobil wäre mit einem Kran ausgestattet :saint:


    vG

    Martin

  •  

    In den Gutachtenverzeichnissen des Tüv sind keine Schlüsselinformationen vorhanden. Entsprechend bestehen keine Prüfanweisungen, nach denen eine Zulässigkeit einer Hubstützenanlage begutachtet werden kann. Damit gibt es auch keine Vorgaben für etwaige Eintragungen. Wenn überhaupt kann eine solche Hubstützenanlage nur als SA "vermerkt" werden.

     

    Habe heute die Zulassungsunterlagen für unseren Wochner bekommen. Bestehend aus.

    - COC Fahrgestell (Mercedes)

    - Zulassungsbescheinigung Teil II

    - TÜV Gutachten für Einzelzulassung


    Interessant sind die Vermerke im Gutachten unter Punkt 22:



    Es wird darauf verwiesen das das das Fahrzeug mit einem "Hubstützensystem" ausgerüstet ist!

    Interessant ist auch der Hinweis das Satschüssel, Trittstufe, Hubstützen und Markise vor Fahrtantritt eingefahren werden müssen.


    Nun meine Frage: Wenn nun die Schüssel oder die Hubstützen nicht ordnungsgemäß vor Fahrtantritt eingefahren sind (aus welchem Grund auch immer), ist das dann Fahren ohne Betriebserlaubnis? =O ;)


    Spaß beiseite, wir freuen uns auf jeden Fall auf die bevorstehende Auslieferung! :-))

  • Hallo Martin,

    das ist die SA Angabe als Vermerk. Bin mal gespannt, ob 22 auch beim Ausstellen der Zulasungspapiere übernommen wird. Manche Zulassungsstellen machen das, während andere Zulassungsstellen nur hinterlegte Textbausteine übernehmen.


    vG

    Martin

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Martín,


    das wäre schon eine echte Show, wenn du mit flatternder Markise und im Wind stehender Sat-Schüssel nicht losfahren kannst, weil die noch ausgefahrenen Hubstützen das verhindern. ^^


    Ist schon recht unterhaltsam, was so einem Menschen in den Zulassungsbehörden vor lauter Langeweile so alles an Vorschriften einfallen kann. ;)


    Ich wünsche Dir auf jeden Fall viel Spaß mit dem neuen Teil und ich würde mich sehr freuen, wenn du mal über einen Startversuch berichtest, bei dem du versucht hast, das alles gleichzeitig vorschriftswidrig zu ignorieren. ^^


    VG, Thomas :-))

  • Bei einem meiner Flair stand sogar drin, daß „offene Feuer“ vor Fahrtantritt zu löschen sind.


    Grundsätzlich: der Prüfer, der die Einzelabnahme macht handelt eigenverantwortlich. Wenn er Hubstützen sieht und meint, er müsse die unter Zeile 22 vermerken ist das eben so. Er hätte sie auch ignorieren können.


    Blöd wird es nur, wenn das Strassenverkehrsamt die auch in Zeile 22 einträgt - was imho auch zu 99% erfolgt, da die Damen und Herren eigentlich eh alles blind übernehmen was da drin steht.

    Wenn dann nach Jahren die E&P gegen ein anderes Fabrikat ausgetauscht wird, warum auch immer kann es bei der darauf folgenden HU Probleme geben.


    Gruß


    Elbert

  • Grundsätzlich: der Prüfer, der die Einzelabnahme macht handelt eigenverantwortlich. Wenn er Hubstützen sieht und meint, er müsse die unter Zeile 22 vermerken ist das eben so. Er hätte sie auch ignorieren können.

     

    Genau so ist es. Man kann nicht auf 3 Stellen hinter dem Komma Gesetzte und Vorschriften erlassen. Irgendwann ist der gesunde Menschenverstand, in diesem Fall die Ingenieur-mäßige Befähigung des TÜV Gutachters, gefragt. Das es da schon einmal etwas unterschiedliche Ausprägungen gibt liegt in der Natur der Sache bzw. des Gutachters.