Für die Schweiz solltest Du aber das hier schon beachten:
RECHTSLAGE UND FESTEINBAU
Generell gilt, dass bei allen schweizer Fahrzeugen gemäss Artikel 49 Absatz 5 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) die Behälter und Leitungen, in denen Gase oder Flüssigkeiten unter Druck stehen oder unter Druck treten können, genügend stark gebaut sein müssen. Mit dem Fahrzeug fest verbundene Brenn- und Treibgasbehälter unterstehen, soweit sie nicht den im Anhang 2 VTS aufgeführten Vorschriften entsprechen, den Normen für entsprechende Transportbehälter.
Neu ist, dass ein Brenngasbehälter (Gastankflasche) oder Treibgasbehälter, welcher nach einer im ADR referenzierten Norm konstruiert, hergestellt und geprüft wurde, die Vorschriften für den Einbau in ein Fahrzeug erfüllt, obwohl er möglicherweise kein Transportbehälter ist. Als referenzierte Norm gelten die in der Tabelle im Unterabschnitt 6.2.4.1 ADR referenzierten Normen für Auslegung, Bau und erstmalige Prüfung (Anwendung gemäss 6.2.3.1 und 6.2.3.4 ADR), welche für LPG (Liquefied Petroleum Gas) anwendbar sind.
Für die Verkehrszulassung eines Fahrzeugs mit einem solchen Brenngasbehälter (Gastankflasche) oder Treibgasbehälter sind der Zulassungsbehörde (SVA) die entsprechenden Nachweise für die Erfüllung der Vorschriften in Form der Konformitätsbescheinigung (für den Behälter) und der Einbaubescheinigung (für die Befestigung des Behälters) vorzulegen. Erfüllen Behälter und Einbau die Vorgaben, trägt die Zulassungsbehörde den Code 329 oder 330 im Fahrzeugausweis ein.
Wechselbehälter, wie die nach 97/23/CE neu 2014/68/EU (PED) zertifizierte ALUGAS Tankflasche, sowie auch die ECE-R67 zertifizierte Gaslow Stahltankflasche, können durch Privatpersonen ohne weitere Auflagen befördert werden. Die Befüllung von diesen wegnehmbaren und nicht im Fahrzeugausweis registrierten Flaschen ist nur von qualifiziertem Personal an Füllstationen erlaubt. Es ist zu empfehlen, entsprechende Belege aufzubewahren, welche zeigen, dass die Befüllung nach P 200 durch einen entsprechenden Fachmann/-betrieb vorgenommen wurde. Länderspezifische Regelungen sind zu beachten.
(Stand 10/2021) Quelle: Bundesamt für Strassen (ASTRA) Schweiz. Vielen Dank
Gastankflaschen unterliegen alle 10 Jahre der Pflicht zur Wiederholungsprüfung. Da die Gastankflaschen nicht mehr getauscht werden müssen, hat der Fahrzeugbetreiber die Pflicht, diese Prüfung bei Fälligkeit selbstständig zu veranlassen.