Bundesrat ändert § 21 StVZO

  • Um das mal kurz weiter auszuführen und darzulegen, warum diese Gesetzesänderung auch für uns sehr relevant ist ...


    • Die Gesetzesänderung ist mit Wirkung vom 22.03.2019
    • Die Abnahmen gem §21 StVZO durften in der Vergangenheit nur vom regulären TüV durchgeführt werden. Freie Gutachterstellen (GTÜ, DEKRA etc) waren zu Abnahmen gem. §21 StBVZO bisher nicht zugelassen.
    • Die Abnahmen des TüV waren in der Vergangenheit nicht nur durch formale, juristische Regularien definiert, sondern auch recht umfangreich durch TüV-interne Verfahrensregeln, die nun mit der Öffnung der Regularien aufgehoben sind.

      • Beispiel: Eintragungspflicht von Gastanks. Es gab keine klar definierte Regulierung des Gesetzgebers aber eine Verfahrensanweisung des TüV (In diesem Fall bezieht sich das ausschließlich auf die Inbetriebsetzung von Fahrzeugen, die Importiert wurden und Fahrzeuge nach einer Stillegunszeit > 7 Jahren) Kauf man also ein Fahrzeug aus dem Ausland, in welchem ein Gastank verbaut ist, so muss der Gastank nicht zwangsläufig zur Abnahme nach §21 StVZO eingetragen werden, wenn man die §21 StVZO Abnahme bei freien Gutachterdiensten ungleich TüV ausführen lässt.
      • Wiederinbetriebnahme von Fahrzeugen, die länger als 7 Jahre abgemeldet waren (Ausnahme - 07ener Nummer)
      • Zulassung eines Importfahrzeuges
      • Konkretes Beispiel: Fahrzeugmit Baujahr jünger als 1990 aus Import ohne Leuchtweitenregulierung

        • TüV - grober Mangel, keine Abnahme
        • GTÜ/Dekra - Abnahme mit Vermerk gem. §21 StVZO (Ausnahmeregelung)



    Hier der originale Gesetzestext: Klick mich (Drauf achten ... StVZO, nicht StVO (wird in manchen Pressemeldungen verwechselt))


    vG
    Martin

  • @Zausels_Kerl


    Hallo Martin, darf ich da nochmals nachhaken? Ich habe ja meinen Morelo in NL gekauft, EZ war in Belgien. Wie ich gestern erfuhr ist der 120L-Gastank in Belgien nachgerüstet und nicht im Fzg.-Schein eingetragen worden. Sei in Belgien nicht üblich hieß es. Verstehe ich es nun richtig, dass ich den Eintrag in D auch nicht nachholen muss und bei der Gasprüfung es reicht, mich auf §21 StVZO zu berufen?

  • Moin Tom,


    ja, so würde ich das sehen. Weder bei Kalli, bei mir noch bei anderen, wo ich das direkt mitbekommen habe, ist i.e. bei der DEKRA jemals nach dem Gastank gefragt worden. Der Gastank interessiert die einfach nicht, solange er nicht für den Antrieb gilt. Das Prüfbuch wollen die allerdings sehen ...


    vG
    Martin