Digitaler Fahrtenschreiber ?

  • Hier der Link:


    Concorde Reisemobilfreunde: Forum



    Was mir dazu einfällt ... Alle Jahre wieder kommt so ein Schupo, der die Fortbildungen nicht mitgemacht hat und zieht so eine Klamotte aus der Ecke. Es gibt eine klar Handlungsanweisung der "Arbeitsgruppe der Länder" diese Geschichte eben nicht anzuwenden, da es sich um eine vermeintliche Grauzone handelt. Auf EU Ebene ist das bereits geregelt und in D schlürt man immer noch mit dieser Zwitterzuordnung von Fahrzeugklasse Wohnmobil zu LKW herum.


    Wohnmobile sind gem. Zuordnung zu M1 bereits klar als Personentransportfahrzeuge klassifiziert und eben nicht für den Gütertransport gedacht. Trotzdem gibt es immer noch die Unschärfe bei Wohnmobilen > 7,5t. Einzelne mögen sich noch erinnern, dass ich mal mit einem dieser Polizisten, der so etwas bei einer Verkehrskontrolle geäussert hat (Beitrag im Fernsehen) telefoniert habe und auch der hat postwendend zurückgerudert.


    Wenn es tatsächlich so sein sollte, dass in diesem Fall ein Polizist sich so weit aus dem Fenster gelehnt hat, dass er eine Anzeige geschrieben hat, dann wird das mit hoher Wahrscheinlichkeit vor dem Richter enden und spätestens dort abgewickelt., Ich kann mir nicht vorstellen, dass sich ein Staatsanwalt findet, der dieses heiße Eisen vor Gericht durchdiskutieren möchte. Meine Anfrage dazu beim Bundesamt für Verkehr ist ja inzwischen auch seit über einem Jahr in der Klärung und kein Fortschritt erkennbar. Auch dort herrscht keine Klarheit bezüglich Fahrbeschränkungen, Einordnung bezg. Güter oder Beladung (PKW Garage an Bord) etc ...


    Ist irgendwie ein fruchtloses Thema.


    Wer es nachlesen möchte: Wie, Was ... Mit PKW an Board wird man zum Güterverkehr und muss künftig Fahrtenschreiber, Sonn- und Feiertagsfahrverbot etc ????



    vG

    Martin

  • Hallo Martin, danke für deine klärenden Worte :thumbup:

    Gerne! Ich hab das sogleich zum Anlass genommen bei meiner Anfrage an das Bundesamt für Verkehr (Heute Bundesamt für Digitales und Verkehr) nachzuhaken und zu fragen, wie lange eine Klärung der Fachabteilungen denn noch auf sich warten lässt.


    vG

    Martin

  • Hallo Martin


    ich habe vor einiger Zeit Antwort bekommen:


    Sehr geehrter Herr Helleisz,



    vielen Dank für Ihre E-Mail.



    Bezugnehmend auf Ihre Frage vom 06. Mai 2022 verweisen wir Sie auf die Ausführungen in den Hinweisen zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr unter Abschnitt 1.6 Wohnmobile, die Sie unter dem nachfolgenden Link abrufen bzw. einsehen können:

    https://www.balm.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rechtsvorschriften/Merkblaetter/Leitfaden_Rechtsvorschriften_BLRB.pdf?__blob=publicationFile&v=7



    Wir bitten Sie die verspätete Antwort zu entschuldigen.



    Mit freundlichen Grüßen

    Im Auftrag



    Ihr Bürgerservice



    Bundesministerium für Digitales und Verkehr

    Referat Bürgerservice, Besucherdienst

    Invalidenstraße 44

    10115 Berlin

    Allerdings ist das wieder in einem Juristen Deutsch geschrieben !!!!

    Ich interpretiere es so, dass man über 7,5 to. einen benötigt.

    Gruß aus Fürth


    Jana & Gerald


    Hobby Premium Drive GF 65; 130 PS, 4,25 To - HEAVY CHASSIS 07/2014 - 03/2015
    Dethleffs 6820-2 (Alpa) 177 PS... 04/2015 - 09/2018
    Dethleffs 9820-2 (Alpa) 205 PS... 10/2018 ^^^^

  • Lese auch über 7,5 t mit pkw kein gewerblicher Güterverkehr trotzdem Fahrtenschreiber, wenn diese Ausnahme §§ nicht greift, die versuche ich zu finden.

  • Genau das ist das Problem. Die aktuelle Rechtsprechung definiert nichts belastbares zu den Fahrzeugen über 7,5t mit PKW Garage an Bord. In der EU Regulierung ist das ebenfalls schwammig formuliert und lässt eben Spekulationsraum übrig. Der wichtige Faktor ist die "überwiegende Nutzung" ... Zunächst handelt es sich bei dem Musterfahrzeug, auf welches die rechtliche Begründung referenziert, um einen Pferdetransporter mit einem Wohnabteil, der auch als Transportfahrzeug zugelassen ist.


    In dem für uns relevanten Fall handelt es sich um Wohnmobile, eigentlich unabhängig von der Gewichtsklasse, über 7,5t welche "überwiegend" mit dem Wohnbereich ausgestattet sind. Also Wohnmobil mit Heckgarage für einen PKW Transport versus Fahrzeugtransporter mit Wohnabteil. Diese Wohnmobile werden der Fahrzeugklasse M1 zugeordnet. Interessanterweise gilt diese Zuordnung auch, wenn (fälschlicherweise) der Fahrzeugtyp 21 eingetragen ist. Mit Wirkung der Einführung der Fahrzeugklasse M1 ist die Fahrzeugklasse 21

    entfallen und zu M1 geworden. Tatsächlich würde daran sogar eine gewerbliche Nutzung nichts ändern.


    Die Bund/Länderkommission hat sich bereits in 2018 darauf geeinigt entsprechende Fälle nicht "anzufassen". Das scheint aber einzelnen Mitarbeitern der Aufsichtsbehörden nicht bewußt zu sein. So kommt es mit schöner Regelmäßigkeit zu diesen Stilblüten. Da es derzeit nicht wirklich geahndet wird, gibt es auch kaum bis garkeine Präzedenzen hierzu. Ich habe kein Urteil gefunden, wo dieser Sachverhalt mal juristisch geklärt wurde.


    Diese Situation wollte/will ich mit der Mail an das BMDV geklärt wissen aber auch dort wird herumgeeiert und seit Jahren keine Entscheidung getroffen. So bleibt es weiterhin im Ermessen des Polizisten, ob es sich um einen Fahrzeugtransporter oder ein Fahrzeug zur Personenbeförderung mit untergeordneter Funktion als Fahrzeugtransport handelt. Sieht der Polizist die Funktion des Wohnmobils als vordergründig Fahrzeugtransporter, so greifen die Sozialrichtlinien und das Sonn/Feiertagsfahrverbot. Schreibt er entsprechend eine Anzeige, so scheint die regelmäßig zu versanden oder der Eigner zahlt ohne Wiederspruch. Bis vor ein Gericht mit einem klaren Urteil scheint es bis dato nich nicht gekommen zu sein.


    vG

    Martin

  • Hallo Martin, die EU Verordnung ist eindeutig und nicht schwammig Alle Fahrzeuge > 7,49 Tonnen = EU Kontrollgerät Pflicht. Die Umsetzung in Deutschland ist auch eindeutig denn EU Verordnungen sind die Mindestanforderungen, die in jedem Mitgliedsland umgesetzt werden müssen. Der Ausschluss für Wohnmobile per Bund Länderbeschluss ist genauso eindeutig, leider per weiterem Beschluss viel zu einfach quasi von heute auf morgen änderbar. Bisher waren wir erfolgreich mit Michaels Aussage “kein gewerblicher Gütertransport = keine Notwendigkeit eines EU Kontrollgerätes. Schaut euch 1.6 Ziff. 2 und 3 des von Gerald geteilten links an. Nicht gewerblicher Transport bis 7,5 Tonnen ausgenommen >7,5/Tonnen nicht ausgenommen. Am Ende werden das Richter entscheiden und vielleicht irgendwann höchstrichterlich entschieden sein.

  • Hallo Martin, die EU Verordnung ist eindeutig und nicht schwammig Alle Fahrzeuge > 7,49 Tonnen = EU Kontrollgerät Pflicht. Die Umsetzung in Deutschland ist auch eindeutig denn EU Verordnungen sind die Mindestanforderungen, die in jedem Mitgliedsland umgesetzt werden müssen. Der Ausschluss für Wohnmobile per Bund Länderbeschluss ist genauso eindeutig, leider per weiterem Beschluss viel zu einfach quasi von heute auf morgen änderbar. Bisher waren wir erfolgreich mit Michaels Aussage “kein gewerblicher Gütertransport = keine Notwendigkeit eines EU Kontrollgerätes. Schaut euch 1.6 Ziff. 2 und 3 des von Gerald geteilten links an. Nicht gewerblicher Transport bis 7,5 Tonnen ausgenommen >7,5/Tonnen nicht ausgenommen. Am Ende werden das Richter entscheiden und vielleicht irgendwann höchstrichterlich entschieden sein.

    Eben nicht. Das ist ja das Verrückte ...


    In (EU) Nr. 165/2014 ist geregelt, dass alle Fahrzeuge über 3.5t einen Fahrtenschreiber benötigen, ausser der Fahrzeuge. die lt.(EU) 561/2006 nicht ausgestattet werden müssen. Zu den Fahrzeugen gehören die Fahrzeuge für den Personentransport auch über 3,5t (und über 7,5t) wenn sie dauerhaft mit weniger als 9 ständigen Sitzplätzem ausgestattet sind. Dabei betrifft das nur Fahrzeuge, die nach dem 01.01.2013 in den Verkehr kommen.

    Nun wird es wieder in der EU Regelung unscharf, da in 2015 auch für Fahrzeuge mit Zulassung vor dem 01.01.2013 für den nichtgewerblichen Personentransport (wieder mit x 9 Sitzplätzen) der Betrieb ohne Fahrtenschreiber genehmigt wurde. Um das Chaos zu perfektionieren, wurde am 31.07 2020 in einer neuen Novelle (M3) des EU 561/06 die Fahrzeuge zur Personenbeförderung über 7,5t und weniger als 9 Sitzplätzen nicht mehr expliziet aufgeführt, so dass die Anforderung aus (EU) Nr 165/2014 "außer Fahrzeuge, die lt. 561" nicht mehr passt.


    Das ist das, was ich mit "schwammig" meine. Eine Anpassung, bzw. neue Novelle des 165 ist erforderlich und in Bearbeitung aber derzeit nicht absehbar. Übrigens gilt die Regelung aktuell ab 01.07.2026 bereits für Fahrzeuge ab 2,5t !!! Das bedeutet ab 01.07.2026 stehen nicht nur die Mobilisten mit Fahrzeugen über 3,5t etwas unsicher da, sondern alle Mobile ab 2,5t =O ... sofern sich die EU nicht so langsam an eine Überarbeitung begibt.


    Als Fazit bleibe ich dabei. Es ist schwammig und nicht eindeutig. Sowohl die EU Regelung, die auf einer wackeligen Konstruktion beruht als auch die Umsetzung in der Deutschen STVO. Nicht nur auf hoher See und vor deutschen Gerichten ist man in Gottes Hand, sondern eben in diesem Fall auch mit dem Wohnmobil auf deutschen Straßen ...


    vG

    Martin

  • Sorry aber als nicht Deutscher ist immer dass Englische wort "Farten" wass bei mir im Kopf kommt 8o


    On topic. Wass ich gelernt habe ist dass nur Code95 pflichtige fahrer ein tachograaf benutzen sollen. Wegendie Verordnung über die Lenkzeiten.

  • Sodele ...


    Das war meine Anfrage an das BMDV am 10.05.2022:






    Freundlicherweise kam dann auf Anfrage nun eine verwertbare Antwort:



    Hier noch der funktionale Link aus der Mail:

    https://www.balm.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rechtsvorschriften/Merkblaetter/Leitfaden_Rechtsvorschriften_BLRB.pdf?__blob=publicationFile&v=7


    Hier der entsprechende Passus:


    vG

    Martin

  • Ich bin grundsätzlich in dem Thema auch nicht ganz unbelastet, da ich beruflich mit der Güterbeförderung gewerblich zu tun habe und beim ersten Lesen der Meinung war, dass die Sozialvorschriften mit Fahrverboten und Lenk- und Ruhezeiten eben die gewerbliche Komponente benötigt.

    Zu alledem ist dann auch noch die Güterkraftverkehrslizenz vom Landesbetrieb für Mobilität in Verbindung mit einer fachlichen Eignung für den Verkehrsleiter notwendig…


    All das sind Indizien, dass die Verordnungen nicht gelten und auch die Fahrtenschreiber nicht verbaut werden…Die Antwort auf Martins Mail unterstreicht das…