ich glaube man darf hier CE79 nicht mit CE gleichsetzen.
CE braucht man nämlich schon, wenn man an seinem Wohnmobil >7,5 t einen Anhänger >750kg mitführen will.
Hallo HaJo,
für den Anhänger > 750Kg reicht der C1E. Damit kann man Gespanne fahren bis insgesamt 12to, wobei das Zugfahrzeug nicht über 7,5to liegen darf.
CE 79 ist in der Tat m.W. keine eigene Führerscheinklasse, sondern so etwas wie eine "Berechtigung". Ob es eine ganz klare Definition dafrü gibt, weiß ich nicht aber das VG Hamburg hat dazu mal geschrieben:
"Aus Gründen der Besitzstandswahrung kann jedoch auf Antrag die neue Fahrerlaubnis um die Klasse CE 79 ergänzt werden, die die ausgeschlossenen Berechtigungen wieder in die Fahrerlaubnis einfügt. Diese ist keine „reguläre“ Fahrerlaubnisklasse und wird deshalb auch in dem insoweit abschließenden § 6 Abs. 1 Satz 1 FeV nicht genannt. Ihre Einrichtung war erforderlich geworden, weil die (alte) Fahrerlaubnis der Klasse 3 auch zum Führen von Zügen bestehend aus einem Zugfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 Tonnen und einem einachsigen Anhänger berechtigte. Soweit diese Kombination ein zulässiges Gesamtgewicht von 12 000 kg überschreitet, fällt sie in die Klasse CE, die ansonsten der (alten) Klasse 2 entspricht. Daher kann die Fahrerlaubnisklasse CE dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der (alten) Klasse 3 nicht vollständig erteilt werden, sondern lediglich in dem Umfang, den er auch bisher mit Klasse 3 führen durfte. Diese Einschränkung wird auf dem Scheckkartenführerschein durch das Berechtigungsmerkmal „CE 79“ zum Ausdruck gebracht (vgl. amtliche Begründung, BR-Drucks. 443/98, S. 247 f.)."
... ob man das unbedingt verstehen muss ???
VG, Thomas