Moin Peter, herzlichen Dank für die Unterlage. Damit gibt es einen ersten, brauchbaren Beschluss aus einem Urteil, welches Wohnmobile von Lkw abgrenzt und als Personenkraftwagen ansieht. Bleibt zu hoffen, dass sich dieser Meinung möglichst viel Richter vor allem an den OLG´s anschließen werden.
Hallo Bernd,
in der konkreten Sachlage muss man zwischen dem konkreten Sachverhalt zu dem vorgeblichen Parkverstoß und den allgemeinen Ausführungen zu den Fahrzeugklassen unterscheiden. Der erste Teil ist nur insofern relevant, als dass in dem folgenden Passus eindeutig auf eine Unterscheidung zwischen Lkw und Wohnmobilen abgehoben wird. D.h. der Richter stellt damit erst einmal fest, Wohnmobile sind keine Lastkraftwagen.
Dann ist vor allem dieser Absatz wichtig:
In diesem Absatz stellt der Richter fest, dass es sich bei dem Wohnmobil um einen Personenkraftwagen handelt und zwar ohne dass er explizit auf die Gewichtsklasse Bezug nimmt.
Zudem erwähnt der Richter den $4 PBefG als einzige Quelle für eine Legaldefinition eines Pkw:
Das wiederum in Verbindung mit der KBA-Typenklassen-Definition für Wohnmobile (M1) bedeutet nichts anderes, als dass der Richter damit die Meinung vertritt, dass Wohnmobile grundsätzlich auch Personenkraftwagen sind.
Wie Atego , Joachim aber auch schon schreibt, ist so ein Urteil von einem untergeordneten Gericht noch nicht maßgeblich. Die allgemein Rechtsprechung erfordert da schon erheblich mehr aber zumindest ist es ein Fingerzeig in die aus unserer Sicht sicher richtige Richtung. Bisher - und ich glaube darauf bezieht sich der letzte Passus auf der zweiten Seite im Urteil - hat die allgemeine Rechtsprechung eine andere Meinung vertreten und den Wohnmobilen nicht den Status eines Pkw zugesprochen.
VG, Thomas