Also meine lieben Schwerlast-Freunde,
mit den einschlägigen Regeln habe ich mich jetzt mal etwas intensiver beschäftigt. Die Antwort zu diesem komplexen Thema fällt - für mich ja eher ungewöhnlich - etwas länger aus und - sorry dafür - es wird leider auch etwas formaljuristisch.
Zum ersten gibt es eine Einbauvorschrift für Fahrtenschreiber EU Verordnung Nr. 165/2014. Dort ist in Artikel 3 Absatz (1) geschrieben:
"Der Fahrtenschreiber ist in Fahrzeugen einzubauen und zu benutzen, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und für die die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt."
Übersetzt heißt das nur, wenn also ein Fahrzeug von der zweiten genannten Eu-Verordnung betroffen ist, muss es also einen Fahrtenschreiber haben und der muss dann auch benutzt werden.
Nun gut, das hilft noch nicht so viel weiter....
Daher gibt es zum zweiten die andere genannte EU-Verordnung Nr. 561/2006 (in der aktuellen Fassung). Dort heißt es dann:
"Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ... gilt für die Güterbeförderung auf der Straße mit Fahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 Tonnen übersteigt, und für die Personenbeförderung auf der Straße mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich des Fahrers) angepasst sind"
Übersetzt heißt das wiederum, dass es auf die "Güterbeförderung" ankommt. Ob diese gewerblich oder nicht-gewerblich erfolgt ist dabei erst einmal egal. Der zweite Fall der Personenbeförderung betrifft Personenbusse und außer vielleicht für Schorsch ist das wohl kaum für uns interessant.
Dann kommt die hier schon mehrfach zitierte Ausnahme im Sozialgesetzbuch:
Keine Anwendung finden die Sozialvorschriften, wenn ein Wohnmobil zur nichtgewerblichen Güterbeförderung eingesetzt wird, soweit die zulässige Höchstmasse des Wohnmobils 7,5 t nicht überschreitet (Art. 3 Buchst. h VO (EG) Nr. 561/2006)
Auch das hilft uns nicht wirklich weiter, weil es nur regelt, dass man bei Fahrzeugen bis 7,5 to zGG jedenfalls keinen Fahrtenschreiber braucht (und auch die Lenkzeitenvorschriften nicht gelten) aber es sagt gleichzeitig auch nicht, dass man bei schwereren Wohnmobilen einen bräuchte. Der Umkehrschluß ist da nicht automatisch zulässig.
Übersetzt heißt das, die Ausnahmeregelung hilft nur den Haltern von Fahrzeugen bis 7,5 to aber nicht denjenigen, die schwerere Fahrzeuge fahren.
Also es kommt vor allem darauf an, dass mit dem Wohnmobil "Güter" transportiert werden. So ist es zumindest in der EU-Verordnung 561/2006 definiert. Die Frage ist daher: was ist "Güterbeförderung"? Hierzu habe ich keine Legaldefinition gefunden. Es gibt aber einen starken Hinweis im Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Dort gibt es den §1 "Begriffsbestimmungen", in dem auf den Unterschied zwischen Güterkraftverkehr und Werkverkehr abgehoben wird. Bei letzterem wird dabei eindeutig auf Unternehmen, also gewerbliche Zwecke abgestellt. Wenn man das mal umgangssprachlich ausdrückt, steht da, alles, was nicht Werkverkehr ist, ist dann eben Güterkraftverkehr und der wiederum wird als "gewerblicher" Güterkraftverkehr definiert (§1 Absatz (4) ). Zudem - und das ist einer der entscheidenden Sätze - ist in §1 Absatz (1) explizit erwähnt, dass Güterkraftverkehr "die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen" ist. Aha!! es kommt also auf den geschäftsmäßigen, also gewerblichen Hintergrund an.
Dann gibt es bei der o.g. Ausnahmeregelung im Sozialgesetzbuch auch noch einen Hinweis auf ein Urteil des VG München zu einem Fall, in dem ein Eigner eines schweren "Wohnmobils" dazu verurteilt wurde, einen Fahrtenschreiber einzusetzen (VG München, Urteil vom 04.08.2015 – M 16 K 14.4886) Aaaaber da muss man sich die Details ansehen. In dem Urteil geht es um eine Unternehmerin, die gewerblich einen Pferdehof betreibt und mit einem 26 to "Wohnmobil", das aber auch über 6 Pferdeboxen verfügt (STX lässt grüßen) regelmäßig Pferde ihrer Kunden zu Turnieren fährt. Dies wurde vom Gericht als "Gütertransport" bewertet, da hier nicht die private Nutzung, sondern die über den Pferdehof bestehende gewerbliche Nutzung relevant ist. Also das hat mit der privaten Nutzung eine Anhängers für den eigenen Pkw rein gar nichts zu tun.
Übersetzt heißt das: es kommt also auf die Natur der "Güterbeförderung" an.
Aaaaaalso ..... m.E. ist es damit eindeutig. Für die Anwendung der EU-Verordnungen, die den Einbau und die Nutzung eines Fahrtenschreibers im Wohnmobil vorsieht, kommt es auf die gewerbliche Absicht des "Gütertransportes" an. Bei einem Wohnmobil, bei dem auch "Güter" für die gewerbliche Nutzung transportiert werden, ist das wohl zu bejahen und das kann auch mittelbar und unentgeltlich sein, wie man an dem o.g. Gerichtsurteil sieht. Bei einer aber privaten Nutzung, auch mit einem Pkw auf einem Anhänger, liegt in aller Regel eben keine gewerbliche Nutzung vor und somit ist die Verordnung auch nicht anwendbar.
Nun muss ich der guten Ordnung halber aber klarstellen, dass die o.g. Interpretation meine eigene, private Meinung ist, keinen Anspruch darauf hat, gerichtsfest zu sein und natürlich übernehme ich dafür auch keinerlei Haftung. Ganz privat aber würde ich nach der Analyse auch bei einem Wohnmobil, das schwerer ist als 7,5 to und bei dem ich privat mit oder ohne einem Pkw-Anhänger unterwegs bin, ohne Sorge weiter ohne Fahrtenschreiber durch die Landen fahren und übrigens auch die Lenkzeitenrgelungen geflissentlich ausblenden.
So, damit habe ich hoffentlich ein wenig zur Diskussion beigetragen. Man darf gespannt sein, ob es dazu abweichende Interpretationen gibt.
VG, Thomas