Wohnmobil ist verkehrsrechtlich ein PKW - AG Bottrop

  • Hallo Peter,

    die strittige Frage mit der sich das Urteil befasst, behandelte ja nur das angebrachte Zusatzschild mit abgebildetem Pkw.


    Wäre allein Zeichen 314 StVO da gewesen hätten gar keine Beschränkungen gegolten. So wurde jetzt vom AG festgestellt dass ein Womo bis 3,5 to zGG nicht als LKW i.S.v.. § 3 StVO und § 4 PBefG zu sehen ist.

    Soweit auch alles gut.

    Ich für meinen Teil würde das Urteil jetzt aber nicht als Freibrief sehen und auf Überholverbote anwenden, denn laut Ausführungen zu Zeichen 277 StVO gilt: Ist das eigene Wohnmobil über 3,5 t schwer, dann greift ebenfalls das Überholverbotsschild (Z. 277). Beim Gespann (Zugfahrzeug unter 3,5 t) sieht es anders aus. Hier darf auch mit einer Gesamtmasse von über 3,5 t überholt werden, da Pkw von diesem Verbot explizit ausgenommen sind.


    Freundliche Grüße

    Pit