Moin Zusammen.
Ich möchte mit diesem Beitrag nicht unbedingt eine neue Diskussion über die Einordnung eines Wohnmobils im Straßenverkehr entfachen. (EU Recht, nationales Recht, Parken, Überholen bei Zeichen 277 etc.). Ich wollte euch nur eine Info über einen aktuellen Gerichtsbeschluss geben.
Seit geraumer Zeit beobachte ich in einem anderen Forum einen Fall, indem ein Wohnmobilist sein Wohnmobil (< 3,5 to.) auf einem Parkplatz geparkt hat, der aber nur für PKW zur Verfügung gestellt wurde.
Es gab deshalb ein Bußgeldbescheid vom Ordnungsamt..
Durch einen Widerspruch landete der Fall beim Amtsgericht von Bottrop.
In dem Bußgeldverfahren wurde festgestellt, das das Wohnmobil einem PKW gleichzusetzen ist, wobei das Gewicht des Wohnmobils wohl keine entscheidende Rolle gespielt zu haben.
Der Betroffene wurde freigesprochen.
Der Beschluss des Amtsgerichts:
Wohnmobil ist PKW AG Bottrop, 27.12.2022 - 29 OWi-40 Js 1108.22 557.22.pdf
Ich werde in Zukunft diesen Beschluss immer bei mir haben, sei es beim Parken oder beim Überholen bei Verkehrszeichen 277, denn nach aktueller Rechtslage ist mein Fahrzeug verkehrsrechtlich ein PKW (siehe Beschluss Amtsgericht Bottrop vom 27.12.2022 - 29 OWII-40 Js 1108/22-557/22)
Obwohl ich bisher noch nie beim Überholen ( im Stau, bei Bergfahrten hinter langsamen LKW) bei Zeichen 277 angehalten wurde, ist es doch ein etwas sicheres Gefühl, so einen Gerichtsbeschluss mitzuführen.
freundliche Grüße
Peter