Wohnmobil ist verkehrsrechtlich ein PKW - AG Bottrop

  • Moin Zusammen.


    Ich möchte mit diesem Beitrag nicht unbedingt eine neue Diskussion über die Einordnung eines Wohnmobils im Straßenverkehr entfachen. (EU Recht, nationales Recht, Parken, Überholen bei Zeichen 277 etc.). Ich wollte euch nur eine Info über einen aktuellen Gerichtsbeschluss geben.


    Seit geraumer Zeit beobachte ich in einem anderen Forum einen Fall, indem ein Wohnmobilist sein Wohnmobil (< 3,5 to.) auf einem Parkplatz geparkt hat, der aber nur für PKW zur Verfügung gestellt wurde.


    Es gab deshalb ein Bußgeldbescheid vom Ordnungsamt..


    Durch einen Widerspruch landete der Fall beim Amtsgericht von Bottrop.


    In dem Bußgeldverfahren wurde festgestellt, das das Wohnmobil einem PKW gleichzusetzen ist, wobei das Gewicht des Wohnmobils wohl keine entscheidende Rolle gespielt zu haben.


    Der Betroffene wurde freigesprochen.


    Der Beschluss des Amtsgerichts:


    Wohnmobil ist PKW AG Bottrop, 27.12.2022 - 29 OWi-40 Js 1108.22 557.22.pdf


    Ich werde in Zukunft diesen Beschluss immer bei mir haben, sei es beim Parken oder beim Überholen bei Verkehrszeichen 277, denn nach aktueller Rechtslage ist mein Fahrzeug verkehrsrechtlich ein PKW (siehe Beschluss Amtsgericht Bottrop vom 27.12.2022 - 29 OWII-40 Js 1108/22-557/22)


    Obwohl ich bisher noch nie beim Überholen ( im Stau, bei Bergfahrten hinter langsamen LKW) bei Zeichen 277 angehalten wurde, ist es doch ein etwas sicheres Gefühl, so einen Gerichtsbeschluss mitzuführen.


    freundliche Grüße


    Peter

    Ich glaube nicht alles, was ich höre und lese. Ich sage und schreibe nicht alles, was ich denke.

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    Das bessere Später ist - Jetzt:thumbup:

  • Hallo,

    hab ich was überlesen? Aber ich sehe in diesem Urteil nicht die Anwendbarkeit für Wohnmobile >3,5t. Das Zusatzschild 1010-58 bedeutet Parken für Kfz <3,5t, als darf das Womo dort parken. KFZ/Womos >3,5t nicht. Übers Überholverbot wurde ja schon mehrfach diskutiert :00002178:

    Gruß

    Bernd

  • Guten Tag,

    Ein Urteil eines Amtsgerichts regelt genau diesen speziellen Einzelfall. Eine Bindungswirkung entwickelt es nicht. Urteile von Oberlandesgerichten gelten als richtungweisend.

    Mit freundlichen Grüßen

    Joachim

  • Kuestenfahrer

    Moin Peter, herzlichen Dank für die Unterlage. Damit gibt es einen ersten, brauchbaren Beschluss aus einem Urteil, welches Wohnmobile von Lkw abgrenzt und als Personenkraftwagen ansieht. Bleibt zu hoffen, dass sich dieser Meinung möglichst viel Richter vor allem an den OLG´s anschließen werden.


    rikscha (Bernd)

    Hallo Bernd,

    in der konkreten Sachlage muss man zwischen dem konkreten Sachverhalt zu dem vorgeblichen Parkverstoß und den allgemeinen Ausführungen zu den Fahrzeugklassen unterscheiden. Der erste Teil ist nur insofern relevant, als dass in dem folgenden Passus eindeutig auf eine Unterscheidung zwischen Lkw und Wohnmobilen abgehoben wird. D.h. der Richter stellt damit erst einmal fest, Wohnmobile sind keine Lastkraftwagen.


    Dann ist vor allem dieser Absatz wichtig:


    In diesem Absatz stellt der Richter fest, dass es sich bei dem Wohnmobil um einen Personenkraftwagen handelt und zwar ohne dass er explizit auf die Gewichtsklasse Bezug nimmt.


    Zudem erwähnt der Richter den $4 PBefG als einzige Quelle für eine Legaldefinition eines Pkw:


    Das wiederum in Verbindung mit der KBA-Typenklassen-Definition für Wohnmobile (M1) bedeutet nichts anderes, als dass der Richter damit die Meinung vertritt, dass Wohnmobile grundsätzlich auch Personenkraftwagen sind.


    Wie Atego , Joachim aber auch schon schreibt, ist so ein Urteil von einem untergeordneten Gericht noch nicht maßgeblich. Die allgemein Rechtsprechung erfordert da schon erheblich mehr aber zumindest ist es ein Fingerzeig in die aus unserer Sicht sicher richtige Richtung. Bisher - und ich glaube darauf bezieht sich der letzte Passus auf der zweiten Seite im Urteil - hat die allgemeine Rechtsprechung eine andere Meinung vertreten und den Wohnmobilen nicht den Status eines Pkw zugesprochen.


    VG, Thomas

  • Hallo,

    verstehe ich. Wohnmobile (mit Eintrag M1) sind keine LKW.

    Ich möchte jedoch auf das Gewicht hinweisen. Das Zusatzschild verbietet (theoretisch) auch für PKW >3.5t das Parken.

    Gruß

    Bernd

    PS: Interessant wäre die Einordnung vom PKW <3.5t die als LKW zugelassen sind. Ist zwar optisch nicht immer zu erkennen aber es ist ein LKW

  • Habe das schon vor Jahren mit dem Ordnungsamt in Flensburg durchgezogen.

    Habe Recht bekommen und das Verfahren wurde wegen Unrechtmäßigkeit eingestellt.

    Mein damaliges Wohnmobil war nach der Zulassung rechtmäßig als PKW zu betrachten.

    Alles schriftlich vom Ordnungsamt Flensburg.

    Gruß Berthold

    Geniest das Leben " Ihr habt nur das Eine, allso macht was draus ";)

  • Ein Freund von mir aus der Schweiz wurde mit seinem Wohnmobil (umgebauter LKW 18to) hier in D auf der Autobahn mit 95kmh geblitzt, bekam entsprechend einen Bußgeldbescheid in die Schweiz geschickt mit dem Vorwurf, er wäre 15kmh zu schnell gewesen, da er nur 80kmh (LKW) hätte fahren dürfen.


    Er legte Einspruch ein mit einem Hinweis auf die Eintragung M1 (Wohnmotorwagen) in den Fahrzeugpapieren und das Verfahren gegen ihn wurde prompt eingestellt.


    Ich schließe daraus für mich folgendes:


    Mit der Eintragung M1 bin ich def. kein LKW sondern PKW, egal wie schwer ich bin.

  • Mit der Eintragung M1 bin ich def. kein LKW sondern PKW, egal wie schwer ich bin.

    Moin Jürgen,


    das ist eben auch nicht ganz so. Nach der Typenklassifizierung des KBA, die letztlich vom europäischen Recht abgeleitet ist, gibt es den Begriff des "Personenkraftwagens" gar nicht mehr. Es ist leider viel komplizierter (siehe folgende Datei, Seiten 15-21).

    sv1_2021_07_pdf.pdf


    Ganz allgemein wird nur noch von "Kraftfahrzeugen zur Personenbeförderung" gesprochen und dann gibt es da eine irre Menge an Unterklassen. So z.B. ist ein 20 Meter langer Doppeldecker-Gelenkbus mit über 60 Sitzplätzen auch ein "Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung" aber niemand würde den wohl als Pkw ansehen.


    Das wesentliche Problem ist, dass die europäischen Typenklassen seitens des Verkehrsministeriums bislang immer noch nicht im deutschen Recht abgebildet werden und vor allem die dazu gehörigen Regelungen ebenso fehlen bzw. nicht mehr zeitgemäß sind. Ein Beispiel sind da die Parkplätze an den Raststätten. Dort werden meist nur Plätze für Fahrzeuge bis 3,5to (zu erkennen am Pkw-Symbol) und für Lkw oder Busse ausgewiesen. Nun, unsere Reisemobile über 3,5 to gehören eben keiner dieser drei Klassen an und bei strenger Auslegung der Gesetze dürften wir somit auf keinem der Plätze parken. Absurd, aber das ist derzeit die tatsächliche Rechtslage nach den deutschen Normen.


    Nun kann man argumentieren, dass europäisches Recht über dem nationalen Recht steht und somit die entsprechenden Regelungen gelten aber die gesamte Exekutive (v.a. die Rennleitung), wie auch die Gerichte orientieren sich immer noch an den deutschen (falschen) Regelungen. Das wird sich wohl erst ändern wenn a) endlich mal ein Verkehrsminister mit Ambiti0n antritt, der das Thema angeht oder b) jemand sich bis zu den europäischen Gerichten durchklagt.


    VG, Thomas

  • Moin Ralf,


    die 21 kommt noch aus der alten KBA-Definition, vor der Umstellung auf die europäischen Typenklassen. Wenn du dir einen neuen Schein ausstellen lassen würdest, dann vermute ich, dass die Typenklasse auf M1 umgeschrieben würde. Die Bezeichnung !21" bzw. "Sonder-Kfz Wohnmobil über 2,8 to" gibt es in der aktuell gültigen Liste ja auch nicht mehr.


    VG, Thomas

  • Das beruhigende ist, dass je nach Bundesland die Behörden die Einsprüche anders behandeln. Mit Karlsruhe habe ich gute Erfahrungen, da wurden vergehen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen als LKW eingestellt, in Bayern war ich nicht erfolgreich. Das machte es echt nicht einfacher.

    Meine Erkenntnis daraus ist, dass ich immer nur 93 km/h fahre und bei Radarkontrollen 83. Selbstverständlich habe ich die Bltzerwarnung deaktiviert, denn das wird genauso unterschiedlich gehandhabt ;)


    Dieses Vorgehen funktioniert bei mir nun seit 2016 und ich hoffe es bleibt so.


    v.G. Schorsch (Vogels Reisen)

  • In der Schweiz, mind. bei mir steht dann unter 19 Art des Fahrezuges Schwerer Motorwagen und unter Ziffer 25 Karosserie Wohnwagen :-)) aber wir sind ja auch nicht in der EU.

  • In 7 Jahren ca. 20x in D geblitzt worden.


    Nie was nachgekommen außer aus RLP, die erst durch einen RA zur Einstellung des Verfahrens gebracht werden konnten, nachdem sie zwei Widersprüche von mir mit hanebüchenen Argumenten abgeschmettert hatten.


    Grüße

    Günter