Nein Martin, dies ist so nicht korrekt. Weder bei "auf der sicheren Seite" noch "Zollgesetze recht eindeutig" passt deine Interpretation zur Gesetzeslage.
Dann magst du vielleicht kurz erklären, warum der Zoll nachfolgendes publiziert? Übrigens nicht "interpretiert" sondern "zitiert".
Zoll Kraftstoffe einführen, Privatpersonen
Dass deine Quellenangaben sich auf die Einreise aus einem Nicht-EU Land in die EU bezieht, ist dir sicherlich aufgefallen und da sich gem. #9 die Sache auf die Einreise aus Luxemburg nach Deutschland bezieht, ist nach meiner Sichtweise die innereuropäische Zollgesetzgebung anzuwenden. Auf der einen Seite schreibst du, dass nicht zwischen privaten/gewerblichem unterschieden wird, zitierst aber recht deutlich, wie im §19EnergieStG die Anwendung "Beförderung zu privaten Zwecken" reglementiert ist. Diesen Wiederspruch kann ich nicht nachvollziehen,
Der deutsche Zoll hat da aus meiner Perspektive eine eindeutige Publikation (Der Einfachheit halber nachfolgend hier rein kopiert)
Beförderung zu privaten Zwecken (§ 16 EnergieStG)
In der Regel ist das Verbringen von Energieerzeugnissen zu privaten Zwecken aus anderen EU-Mitgliedstaaten in das deutsche Steuergebiet steuerfrei. Allerdings müssen Privatpersonen das Energieerzeugnis selbst verbringen. Das ist beispielsweise nach Urlaubsreisen der Fall, wenn mit dem Privat-Pkw wieder nach Deutschland eingereist wird (Energieerzeugnis im Kraftstofftank).
Dabei ist zu beachten, dass sich die Waren im anderen Mitgliedstaat im sogenannten "verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr" befinden müssen. Dies bedeutet, dass der Kraftstoff in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits versteuert wurde und auf üblichem Wege käuflich ist (zum Beispiel an einer Tankstelle).
Privatpersonen sind alle Erwerber (z.B. Käufer), deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
Abgrenzung von privaten und gewerblichen Zwecken
Nach den Umständen des Einzelfalls kann auch beim Bezug von Energieerzeugnissen durch eine Privatperson ein gewerblicher Zweck gegeben sein. Hierbei werden vor allem die Art der Beförderung, Unterlagen über den Kraftstoff, die Menge oder Beschaffenheit der Ware oder die handelsrechtliche Stellung des Besitzers berücksichtigt. Die gewerbliche Verwendung führt auf jeden Fall zur Besteuerung der Ware.
vG
Martin