300 Liter Diesel Tank im Charisma 3 Bj 2018

  • Nein Martin, dies ist so nicht korrekt. Weder bei "auf der sicheren Seite" noch "Zollgesetze recht eindeutig" passt deine Interpretation zur Gesetzeslage.

    Dann magst du vielleicht kurz erklären, warum der Zoll nachfolgendes publiziert? Übrigens nicht "interpretiert" sondern "zitiert".


    Zoll Kraftstoffe einführen, Privatpersonen


    Dass deine Quellenangaben sich auf die Einreise aus einem Nicht-EU Land in die EU bezieht, ist dir sicherlich aufgefallen und da sich gem. #9 die Sache auf die Einreise aus Luxemburg nach Deutschland bezieht, ist nach meiner Sichtweise die innereuropäische Zollgesetzgebung anzuwenden. Auf der einen Seite schreibst du, dass nicht zwischen privaten/gewerblichem unterschieden wird, zitierst aber recht deutlich, wie im §19EnergieStG die Anwendung "Beförderung zu privaten Zwecken" reglementiert ist. Diesen Wiederspruch kann ich nicht nachvollziehen,


    Der deutsche Zoll hat da aus meiner Perspektive eine eindeutige Publikation (Der Einfachheit halber nachfolgend hier rein kopiert)

    Beförderung zu privaten Zwecken (§ 16 EnergieStG)

    In der Regel ist das Verbringen von Energieerzeugnissen zu privaten Zwecken aus anderen EU-Mitgliedstaaten in das deutsche Steuergebiet steuerfrei. Allerdings müssen Privatpersonen das Energieerzeugnis selbst verbringen. Das ist beispielsweise nach Urlaubsreisen der Fall, wenn mit dem Privat-Pkw wieder nach Deutschland eingereist wird (Energieerzeugnis im Kraftstofftank).

    Dabei ist zu beachten, dass sich die Waren im anderen Mitgliedstaat im sogenannten "verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr" befinden müssen. Dies bedeutet, dass der Kraftstoff in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits versteuert wurde und auf üblichem Wege käuflich ist (zum Beispiel an einer Tankstelle).

    Privatpersonen sind alle Erwerber (z.B. Käufer), deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

    Abgrenzung von privaten und gewerblichen Zwecken

    Nach den Umständen des Einzelfalls kann auch beim Bezug von Energieerzeugnissen durch eine Privatperson ein gewerblicher Zweck gegeben sein. Hierbei werden vor allem die Art der Beförderung, Unterlagen über den Kraftstoff, die Menge oder Beschaffenheit der Ware oder die handelsrechtliche Stellung des Besitzers berücksichtigt. Die gewerbliche Verwendung führt auf jeden Fall zur Besteuerung der Ware.


    vG

    Martin

  • Wunderbar Martin. Du hast Recht, benutzt Google viel besser und ich ziehe den Hut und bin gleich ganz still.


    Bevor ich ganz still bin, du nennst selbst einen Link dessen Inhalt du teilweise zitierst, den Abschnitt mit dem "Hauptbehälter" aber ignorierst.


    Zitat

    Freimengen

    Grundsätzlich bestehen beim Verbringen von Energieerzeugnissen keine Mengenbegrenzungen. Kraftstoffe sind jedoch nur dann steuerfrei, wenn sie sich im Hauptbehälter (Kraftstofftank) oder/und Reservebehältern des Fahrzeugs bis zu einer Gesamtmenge von 20 Litern befinden.


    Das hat ungefähr die inhaltliche Qualität die Einschränkung eines O2 Datentarifes auf nach der "Fair Use" immer noch 2 stellige Mbit Raten, als "nicht nutzbar" zu deklarieren.


    Aber aber ich hab den Sinn verstanden, es geht nicht um das Thema, du diskutierst genauso gern wie ich aus Prinzip.


    Ich möchte aber keine Unruhe schaffen und überlese für mich in Zukunft irreführende Halbwahrheiten statt diese zu kommentieren.

  • Ich weiß nicht, was dich motiviert so einen Dialog zu führen ... Siehe Beitrag#10, da ist genau das aufgeführt. Da du ja scheinbar gerne diskutierst, erklär doch vielleicht an welcher Stelle da "Halbwahrheiten" zu finden sind.

    Es geht auch nicht um´s Prinzip sondern ganz schlichtweg darum, die Sache exakt zu spezifizieren. Das was da geschrieben wird, sollte auch passen. Irgendwelche halbgaren Beschreibungen ins Netz zu stellen ist Murks. Da hilft es auch nicht irgendwelche Passagen aus Texten als Beleg zu nehmen, die dann eher Verwirrung stiften.


    Fakt ist mal, dass der im Text angegebene "Hauptbehälter" der für den Fahrzeugbetrieb legal zugelassene Kraftstoffvorratsbehälter ist. Ob der nun aus einem physikalischen Tank oder aus einer Tankanlage besteht, ist irrelevant solange es sich um einen autorisierten Vorratsbehälter zum Betrieb des Fahrzeugs handelt.

    Kleiner Nebensatz zu der FairUse-Policy. Da hast du vermutlich nur das gelesen, was die gerade für die Aussage zupasse kommt. Ich habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die herabgesetzte Rate immer noch für viele Anwendungen ausreichend ist (Fernsehen etc). In sofern ist deine Auslegung zu meiner Aussage einfach falsch.


    Den einzigen Sinn in deinen Worten sehe ich nur darin "mich anpieken" zu wollen, da gehe ich aber nicht drauf ein.


    Martin

  • Hallo Martin


    Es liegt mir fern Halbwahrheiten zu verbreiten ich !!

    Deshalb hatte ich heute morgen ein längeres Gespräch mit einem Herrn der Hauptzollverwaltung in Aachen der das von mir behauptete vollumfänglich bestätigte

    Er wird mir die Stellungnahme der Hauptzollverwaltung in dieser Angelegenheit per Mail zukommen lassen.Er hat mir aber auch gesagt das die Chance erwischt zu werden äußerst gering wäre ,bei solch kleinen Tankgrößen wäre der Aufwand zu groß

    Ich will hoffen das ich mit meinem Beitrag nicht soviel beunruhigt habe,warten wir die offizielle Mail ab und dann weiß jeder Bescheid und kann selbst entscheiden.


    Mit freundlichen Grüßen Fred

  • Hallo Fred, dass mit den Halbwahrheiten war auch nicht auf deine Posts bezogen!!! Für gewerblichen Gütertransport oder Personentransport sind die Aussagen ja auch korrekt. Nur eben für den privaten innereuropäischen Reiseverkehr gelten die Zollregeln, wie von mir verlinkt.


    vG

    Martin

  • Vom Grundsatz finde ich Ausrufungszeichen in mehrfacher Form erst einmal befremdlich. Mir ist am Ende auch egal wie die offizielle Stellungnahme dazu ausfällt. Wir hatten eine solche Diskussion, allerdings bei weitem nicht so verbissen, in Bezug auf eine potentielle Fahrtenschreiber / EU Kontrollgeräte Pflicht für Wohnmobile oder Fahrzeugkombinationen (Mit Anhänger) > 7,49 Tonnen in Deutschland bzw. im EU Ausland. Da gab es wohl augenscheinlich sogar einen rechtsgültigen Bußgeldbescheid aus dem Saarland. Die Hauptzollverwaltung mit Sitz in Aachen, also im Rheinland, denkt jetzt gerade wahrscheinlich "what wolle de gearde von us" und am Ende kräht wahrscheinlich kein Hahn danach wenn jemand mit 300 Liter Betriebstank grenzüberschreitend fährt.


    Viele Grüße


    Thomas