Heckträger Flair 920

  • Ich warte mal ab, was WDA zu dem Gesetz für Meinung hat....:P

    Nicht viel,

    sondern nur, dass die Vorschriften des §53 StVZO sich auf Fahrzeuge und deren Anhänger beziehen.

    Von Fahrradträgern ist dort nicht die Rede.


    OIn der FZV §10 steht dazu:


    Bringt man einen Fahrradträger am hinteren Ende des PKW an, so ist es notwendig ein drittes Nummernschild mit dem amtlichen Kennzeichen am Fahrradträger anzubringen. So ist gewährleistet, dass Kennzeichen jederzeit sichtbar ist und nicht vom Träger verdeckt werden kann. Eine Abstempelung ist allerdings nicht erforderlich.

  • Ich erkläre dir es gerne nochmal. Es gibt Vorschriften, dass die Abstände der Heckleuchten der Fzg-Breite entsprechen müssen. Das dies beim Aufsetzen eines PKW-Fahrradträgers auf die AHK bei Deinem WoMo der Vorschrift nicht entspricht sieht eigentlich ein Blinder mit Krückstock.

    Aber Du lebst ja nach dem Kölner Grundgesetz "Et hätt noch immer jot jejange" :D

    Hallo Pandatom,

    es leuchtet selbst den Blinden ein, dass der Fahrradträger nicht breiter sein darf als das Fahrzeug selber. Aber das der Träger nicht schmaler sein darf als das Fahrzeug ergibt sich nicht aus der von Dir zitierten Vorschrift. Vielleicht könntest Du so freundlich sein, und die Vorschriften konkret benennen, auf denen Deine Erkenntnis gründet.

    Grüße Josef54

  • Kleiner Moderatorendienst ;):


    §49a der STVZO


    "........Der Leuchtenträger muß rechtwinklig zur Fahrbahn und zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein; er darf nicht pendeln können.

    (9a) Zusätzliche Rückfahrscheinwerfer (§ 52a Abs. 2), Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1), Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2), Rückstrahler (§ 53 Abs. 4), Nebelschlußleuchten (§ 53d Abs. 2) und Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 Abs. 1) sind an Fahrzeugen oder Ladungsträgern nach Anzahl und Art wie die entsprechenden vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen fest anzubringen, wenn Ladungsträger oder mitgeführte Ladung auch nur teilweise in die in Absatz 1 Satz 4 geforderten Winkel der vorhandenen vorgeschriebenen Leuchten am Kraftfahrzeug oder Anhänger hineinragen. Die elektrische Schaltung der Nebelschlußleuchten ist so auszuführen, daß am Fahrzeug vorhandene Nebelschlußleuchten abgeschaltet werden. Die jeweilige Ab- und Wiedereinschaltung der Nebelschlußleuchten muß selbsttätig durch Aufstecken oder Abziehen des Steckers für die zusätzlichen Nebelschlußleuchten erfolgen.

    (10) Bei den in Absatz 9 Nr. 1 und § 53 Abs. 7 genannten Anhängern sowie den in § 53b Abs. 4 genannten Anbaugeräten darf der Leuchtenträger aus 2 oder - in den Fällen des § 53 Abs. 5 - aus 3 Einheiten bestehen, wenn diese Einheiten und die Halterungen an den Fahrzeugen so beschaffen sind, daß eine unsachgemäße Anbringung nicht möglich ist. An diesen Einheiten dürfen auch nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten angebracht sein.

    (11) Für die Bestimmung der "leuchtenden Fläche", der "Lichtaustrittsfläche" und der "Winkel der geometrischen Sichtbarkeit" gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Richtlinie 76/756/EWG des Rates...."


    vG

    Martin

  • Lieb gemeint, aber der 49a bezieht sich ebenfalls nur auf Kfz und deren Anhänger, er formuliert allgemeine Grundsätze.

    Mit dem Thema hier im trööt hat das weniger zutun...:P

    Die Zukunft war noch nie eine lineare Fortschreibung der Gegenwart

  • Lieb gemeint, aber der 49a bezieht sich ebenfalls nur auf Kfz und deren Anhänger, er formuliert allgemeine Grundsätze.

    Mit dem Thema hier im trööt hat das weniger zutun...:P

    Nein, bezieht sich u.a. auf "Ladungsträger". Und eben genau das sind diese Fahrradträger auf der AHK. Ich habe das Thema hinter mir mit dem Ladungsträger hinter dem Clou-Liner. Weil sich ein Tüv-Prüfer über die Steuerung der Nebelschlußleuchte echauffierte, wurde die Sache schlußendlich vor Gericht entschieden. Der "Ladungsträger" war sowohl an der Anhängerkupplung als auch an der Rahmenverlängerung befestigt und hatte eine Beleuchtungseinheit über eine Steckverbindung an der AHK-Steckdose. Dabei wurde bei eingestecktem Stecker die Nebelschlußleuchte am Fahrzeug deaktiviert und an der Leuchteneinheit des Trägers aktiviert. Der Tüv-Prüfer war der Meinung das das so nicht sein dürfte obwohl BE und Zulassungsverordnung selbiges so fordern.

  • Moin,


    es gibt keinen Fahrradträger für die AHK mit rechtlicher Zulassung für die Montage an einem Womo!

    Das liegt daran, dass die Beleuchtung vom Träger zu eng aneinander sitzt und die Beleuchtung max. 400mm von der Seitenwand entfernt sein darf.

    Lösung wäre eine neu konstruierte Leuchteinheit unter Einhaltung der Abstände, dann verliert aber der Fahrradträger seine ABE.

    Herstelleranfragen gab es schon, aber die zeigen kein Interesse.


    Gruß

    Thomas

    "Wer eine Jogginghose trägt, hat die Kontrolle über sein Leben verloren!" Karl Lagerfeld

  • Hier ist einer ... EUFAB Carlo Plus mit verstellbaren Rückleuchten (Teleskop)


    vG

    Martin

  • es gibt keinen Fahrradträger für die AHK mit rechtlicher Zulassung für die Montage an einem Womo!

    Stimmt nicht ganz....


    Hier ist einer ... EUFAB Carlo Plus mit verstellbaren Rückleuchten (Teleskop)

    So eine bauähnliche von diesem Hersteller, gekauft in den 90er bei Mercedes, habe ich. Habe damals die Leuchten auseinander ziehen können für unser altes WoMo mit einer Breite von 230cm. Damit kam ich gerade grenzwertig hin.

  • Bin gerade mit dem Dickschiff beim Tüv ...


    Also:

    - Man kann jeden beliebigen Träger nehmen, solange die Rückleuchten des Wohnmobils nicht verdeckt werden.

    - Bei den Trägern auf drr AHK gibt es eine Besonderheit. Entweder man verwendet einen Träger mit entsprechend angeordneten Leuchten oder man verändert den Träger indem man die Leuchtenarme verlängert, bzw. die Leuchten so pisitioniert, dass sie einen Maximalabstand von 40cm zum äusseren Umriss des Fahrzeuges unterschreiten. Alternatov können Positionsleuchten (hinten rot, vorne weiß) angebracht werden, die aber der Fahrzeugbreite entsprechen müssen.

    Mit der Bausrtlichen Veränderung des Trägers verliert man keine Zulassung da es sich lediglich um "Ladung" handelt.


    So die Ausführung des DEKRA Prüfers mit hochgezogener Augenbraue und dem Kommentar: So ein Blödsinn ... Achte auf die Stützlast ...