Mal zu den Prüfern, egal welcher Prüfstelle sie angehören. Das sind auch nur Menschen wie Du und ich. Die haben auch mal schlechte Tage. Klar, es ist ärgerlich, wenn es einen selbst betrifft, aber mal ehrlich- wie oft haben diese Prüfer glücklicher Weise etwas nicht so eng gesehen und die Plakette erteilt.
Nun, in Toms Fall ist es schon ärgerlich, das der Prüfer nicht alle, sich ständig ändernde Ausnahmeregelungen an den vielen Fahrzeugtypen kannte oder zu kleinlich war.
Wir alle sollten auch froh sein, das wir solche Prüfstellen haben, was würden sonst für Fz.in der Gegend fahren, wir sehen es doch alle, in den Ausländischen Reiseländern, wo es keine Techn.Prüfungen gibt Da wird einem Angst und bange aber es ist doch auch zu unserer Sicherheit, siehe nur den Fall von Mega-Buddy! Was hätte da in absehbarer Zeit passieren können, wenn dieser Schaden nicht entdeckt worden wäre.
Die Schweiz und Österreich sind bei der Prüfung noch schärfer
frettchen
Da hast du schon recht. Es ist extrem ärgerlich, wenn sich die Prüfer innerhalb ihrer Entscheidungsfreiheit dann extrem an der unteren Grenze oder auch darüber hinaus bewegen. Manche Prüfer machen das mit einer gewissen Eloquenz und Andere dann mit einer wenig charmanten Brutalität nach dem Motto "Das ist so und ich habe immer Recht". Qualitätssichernde Maßnahmen sollten die Prüfer dabei ja eigentlich "im Zaume" halten, wirken aber oftmals auch nicht.
In diesem Fall hat der Prüfer behauptet, dass die Verwendung von LED als Standlicht oder vielleicht die fehlende E-Prüfkennzeichnung nicht zulässig sei. Diese Behauptung zu untermauern fällt den meisten Prüfern schwer und sie erwarten, dass der "Kunde" das Gegenteil beweist, welches auch beliebig kompliziert sein dürfte. Die Beweislastumkehr wird da immer angewendet, ist aber eigentlich nicht korrekt.
Ich versuche es mal mit einem Beispiel: Suche mal eine E-Kennzeichnung an einem Scheibenwischerarm. Da sucht man vergeblich. Ohne Weiteres ist es zulässig die originale Scheibenwischermimik durch eine Lösung von bbsystemtechnik (Duisburg) zu ersetzen. Dafür gibt es keine besondere Betriebserlaubnis und auch keine "Eintragung". Seitens des Herstellers gibt es Zulassungsprüfung und Nachweis aber wer hat das schon parat ...
Behauptet nun der Prüfer, dass eine solche Scheibenwischeranlage nicht zulässig sei, dann müsste er eigentlich nachweisen, dass dem so ist. Kann er aber nicht, da er keinerlei Unterlagen hat, die eben die Verwendung einer bestimmten Anlage nachweist. Alternativ kann er entweder eine Auskunft beim Fahrzeughersteller abrufen oder der "Kunde" legt ihm eine Betriebsgenehmigung vor um den Vorgang zu beschleunigen.
So wird es ja auch in Etwa bei Rad/Reifenkombinationen gehandhabt. Es gibt eine Herstellerfreigabe und die ist verbindlich. Oder man weist eine ordnungsgemäße Eignung der Räder nach und lässt sie in die Betriebsgenehmigung (in diesem Fall Fahrzeugpapiere) eintragen.
Schlußendlich dürfen die Prüfkriterien bei eine Untersuchung der Prüfanstalten eigentlich nicht von der Tagesform und den Neigungen eines Prüfers abhängig sein. Ich weiß ... graue Theorie ...
vG
Martin