Neuer Trend: Womo Dinner

  • Kannst du bitte mehr Infos dazu geben ?

    Christiane kam mir zuvor ;)

    Danke Mega-Buddy


    Allerdings ist das kein Einzelfall. Deswegen war dies nur ein Beispiel für einige und ich sah keinen trifftigen Grund auf die Bezugsquelle hinzuweisen. Es waren bereits vereinzelt Wirte, die bei ihrem Ordnungsamt vorsichtig angefragt hatten und eine ähnlich Abfuhr bekamen. Eigentlich ist das auch teilweise nachvollziehbar.

    Ich persönlich befürworte das WomoDinner, sehr sogar. Finde ich eine tolle Geschäftsidee! Allerdings ist das ein Widerspruch gegenüber den Wirten, die diese Möglichkeiten nicht anbieten können und vor allem gegenüber den Stellplatz-Betreibern, deren Plätze geschlossen bleiben müssen.

    Ich verfolge die Gruppe im FB schon seit einiger Zeit und die Fotos, die da teilweise gepostet werden, ist für manche eine echte Ohrfeige.

  • Bei uns kam letztens dazu ein Bericht im Fernsehen auf Lokalzeit,da war es kein Problem mit dem Geschirr.

    Komisch,das Lieferpersonal darf damit nicht in Berührung kommen und was ist mit dem Küchenpersonal ?

    Da haben Leute kreative Ideen um zu überleben und dann kommen gleich wieder welche mit irgentwelchen Paragaphen.

    Ich kann jedenfalls nichts erkennen das hier von irgend einem die Gesundheit gefährdet ist und ich mich frage worum es denn eigentlich geht.

    Mit unserer Spedition und unseren Fahrern sind wir am Anschlag, die Jungs bekommen nach getaner Arbeit kein vernünftiges Essen mehr und

    oft auch keine saubere Toilette sowie Dusche. Und beim Kunden wo sie abladen, will sie auch keiner auf Toilette haben.

    Ich kann,s einfach nicht mehr hören und freue mich darauf das wir in 2 Wochen nach Spanien in die Sonne fahren.


    LG Michael

    • Offizieller Beitrag

    Deswegen mache ich auch den Unterschied und selektiere.

    Auch die Liste , die in unserer Datenbank ist nicht in Stein gemeißelt, aber dort sind keine reinen Abholtempel gelistet.

    Was die einzelnen Landkreise dazu sagen oder deswegen unternehmen, hört man bestimmt, wenn man anruft bzw buchen möchte.

    Ich denke auf FB springt jedes Restaurant auf den Zug auf, ist auch verständlich in der heutigen Zeit.


    LG Luna

  • Mit unserer Spedition und unseren Fahrern sind wir am Anschlag, die Jungs bekommen nach getaner Arbeit kein vernünftiges Essen mehr und

    oft auch keine saubere Toilette sowie Dusche.

    Ja Micha, da bin ich voll bei Dir. Ich kann das auch nicht verstehen. Allerdings habe ich mir sagen lassen, dass dies im Ermessen der Wirte ist, ob sie ihre Lokale offen halten oder nicht. Spediteure gelten ja als Geschäftsreisende und dürfen eigentlich bewirtet werden. Aber die normal Reisenden dürfen nicht bewirtet bzw. darf ihnen kein Zugang erlaubt werden. Wie sollen die das personell regeln und kontrollieren können? Und wieviele LKW-Fahrer würden die Bewirtung überhaupt wahrnehmen? Die wenigsten können sich das vermutlich leisten. Dann dürften die Unkosten höher ausfallen als der Ertrag und man lässt zu und nimmt lieber Fördergelder des Staats in Anspruch. Ist eine Zwickmühle.

  • Bekannter von mir der ein tolles Restaurant und vor kurzem daneben ein Hotel eröffnet hat, hat sich jetzt einen alten US Bus zum Foodtruck umbauen lassen. Finde ich eine gute Idee da man diesen wenn einmal wieder alles läuft auch schön für Events etc. verleihen kann! Hat aber nichts mit Womo Dinner zu tun aber alle Gastronomen sind am überlegen wie die überleben können...

  • Hallo Micael Micha65 ,

    Die LKW Fahrer tun mir auch leid!

    Zum Glück gibt es auch gute Bespiele:


    Klick

    Liebe Grüße aus Hamburg

    Dieter

  • Jeder Kreis macht das so wie er will...

    Ja leider ?( Und es wird immer schlimmer. Während z.B. Berlin die Lockerungen für die Feiertage nicht umsetzen will, entscheiden schon andere BL wieder Lockerungen inkl. Beherbungen und Gastronomie. Dieser Fleckenteppich wird zunehmend schlimmer. Wie sollen denn wir Bürger noch damit umgehen können? :rolleyes:

  • So wie es ist Manor(Tom)

    Vieles Gejammer empfinde ich als Heuchelei. Endlich mal nicht die Pflichtamilie. So bekommen wir das von Patienten erzählt. Wir haben keine Eltern mehr, keine Kinder, von daher reden wir persönlich nicht mit. Und aus anderen Weihnachtstreffen haben wir uns immer raus gehalten. Wir mögen unsere Verwandten und sehen die auch oft in Aufteilung, möglichst nicht auf einem Knubbel.

  • Ich sitze gerade in gemütlicher Runde mit einem befreundeten Rechtsexperten, Anwalt und Notar. Er trinkt Wein und ich Mineralwasser, was uns aber nicht davon abgehalten hat uns mal kurz mit der Rechtslage auseinander zu setzen :saint:


    Zunächst wird als Begründung ein Verstoß gegen §13Abs. 1 8. BaylfSMV angeführt.


    Da heißt es "vorbehaltlich der Abs. 2 und 3". Damit ist der Punkt ausgehebelt, da die "Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken" zulässig ist. Es bleibt die Frage: Was sind "mitnahmefähige Speisen und Getränke"?


    Gemäß diverser Interpretationen sind Speisen und Getränke "mitnahmefähig", wenn sie in eigents mitgebrachten Behältnissen abgeholt werden. (Beispiel Milch vom Bauern in einer selbst mitgebrachten Milchkanne, Abholung in einem selbst mitgebrachten Warmhaltebehälter). Ebenso sind Speisen und Getränke "mitnahmefähig, wenn sie in Einmalbehältnissen oder verpfändeten Behältnissen (verpfändet = Wie das Pfand für Becher auf dem Weihnachtsmarkt) übergeben werden.


    Es besteht keine Definition im Wortlaut: "Abgabe nur in ausgewählten Essenspaketen" gem. §13 8. BaylfSMV, auch nicht im zitierten 2.Absatz.


    Ebenso gibt es keine Anforderung im BaylfSMV (Bayrische Infektions Schutzmaßnahmenverordnung), die den Ablauf einer Bestellung definiert. Insofern besteht keine verbindliche Regelung ob einer Bestellung Fernmündlich oder unmittelbar, vorab, per Terminvereinbarung, elektronisch oder anderswie erfolgen muss oder soll. Ebenso besteht keine Anordnung oder rechtliche Anforderung zu Lieferzeit, Lieferort oder Beschaffenheit des Lieferortes.


    Es besteht keine Definition, die eine "Verpackung" einfordert oder beschreibt. Im konsolidierten BaylfSMV wird auch ersatzweise keine Verpflichtung zur Verpackung angeführt. Ersatzweise kann der §1 des BaylfSMV zu Hilfe genommen werden:


    Darüber hinaus bestehen keine rechtlichen Anforderungen über die Art und Weise oder das Verfahren bei der Übergabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken in der Gastronomie, wie auch nicht im allgemeinen Umgang.


    Es besteht kein Werbeverbot für "Wohnmobildinner". Da grundsätzlich der Betrieb einer Gastwirtschaft mit "ausser Hausverkauf" nicht verboten ist, dürfen Aktionen im Rahmen dieser Betriebsform auch beworben werden. Hier gilt der Grundsatz "Was nicht verboten ist, ist erlaubt!" Unerheblich und nicht durchsetzbar ist eine Einschränkung auf "einzelne Tage" oder "durchgängige Zeiten". So vermittelt diese Anforderung den Eindruck, als wenn das "Wohnmobildinner" bei einer Durchführung an einzelnen, auswählbaren Tagen anderen Rechtsanforderungen unterliegt als wenn die Aktion täglich stattfinden würde. Eine Untersagung dieser oder vergleichbaren Aktion ist durch das BaylfSMV nicht behandelt.

    Bei dem sogenannten "Wohnmobildinner" handelt es sich nicht um eine Veranstaltung gem. §5 BaylfSMV. Weder handelt es sich um eine gehemigungspflichtige Versammlung noch eine öffentliche Festivität,


    Auch der referenzierte §7 der BaylfSMV enthlt keine rechtlich für "Wohnmobildinner" anwendbaren Passagen.




    Im Weiteren wird auf eine Variante "Angemietete Wohnmobile" und auf ein Betriebsverbot im Sinne der 8.BaylfSMV verwiesen. Sehr wohl korrekt ist, dass die Anmietung und Vermietung der Nutzung von durch den Gastronomiebetreiber zur Verfügung gestellten Wohnmobile (Ob der Gastronom die Wohnmobile anmietet oder durch Kauf in sein Eigentum gebracht hat, ändert nichts an der rechtlichen Situation.) keinen Bewirtungsbetrieb im Rahmen der Rechtsverordnungen für Gastronomiebetriebe erlaubt. Das Geschäftsmodell eines Gastronomiebetriebes ist im Charakter grundsätzlich von einem Betrieb zur Vermietung von Wohnmobilen (auch wenn die Wohnmobile nicht als Fahrzeuge verwendet werden) ausgeschlossen. Hierfür wäre die Aufnahme in die Gewerbegenehmigung in Einheit mit dem Gastronomiebetrieb erforderlich. Damit kann auch eine Untersagung der Nutzung von eigenen oder angemieteten Wohnmobilen zur Ausführung des Gastronomiebetriebes begründet werden. Liegt hingegen die eine Gewerbegenehmigung für einen Wohnmobilverleih in Einheit mit dem Gastronomiebetrieb vor, so kann auch hier die Nutzung der Wohnmobile nicht untersagt werden.



    Ich fand das extrem spannend, wie der Kollege mal "so eben" die rechtliche Begründung auseinander pflückte und mir den vorgeschriebenen Text aus dem Handgelenk diktierte. Die Aktion hat etwa 10 Minuten gedauert, die er benötigte um mit seinem Händy die Paragraphen zusammen zu sammeln und anfing mir den Kommentar zu diktieren. Das Tippen und Schreiben hat länger gedauert als die Recherche auch weil ich immer wieder Fragen hatte und er mir die Zusammenhänge und Formulierungen erklären musste.


    Sein Kommentar: "Das Schreiben vom Landratsamt ist stümperisch und hält keiner rechtlichen Prüfung stand. Jeder Anwalt würde sich einen Jux daraus machen das Schreiben in der Luft zu zerreißen."


    vG

    Martin

    • Offizieller Beitrag

    Im Weiteren wird auf eine Variante "Angemietete Wohnmobile" und auf ein Betriebsverbot im Sinne der 8.BaylfSMV verwiesen. Sehr wohl korrekt ist, dass die Anmietung und Vermietung der Nutzung von durch den Gastronomiebetreiber zur Verfügung gestellten Wohnmobile (Ob der Gastronom die Wohnmobile anmietet oder durch Kauf in sein Eigentum gebracht hat, ändert nichts an der rechtlichen Situation.) keinen Bewirtungsbetrieb im Rahmen der Rechtsverordnungen für Gastronomiebetriebe erlaubt.

    genau das ist dem Schongauer Brauhaus auf die Füße gefallen. Das Gesundheitsamt hatte seinen Segen erteilt, das Landratsamt hingegen in letzter Minute das Verbot dieses Angebotes "essen in gemieteten Wohnmobilen" ausgesprochen. Klick mich

    Anderen Gasthäusern im selben Landkreis wurde das Dinner im Wohnmobil des Gastes hingegen erlaubt. Mir war Anfang der Woche als ich von der Idee gelesen habe klar, dass die Idee der 19-jährigen Eventazubine keine Rechtsgrundlage hat.

    Nach wie vor finde ich es sehr schön, dass dieses Angebot im eigenen Wohnmobil zu Speisen, deutschlandweit angeboten wird


    viele Grüße Schorsch

  • Hallo zusammen.

    Wir waren heute mittag in Resi's Jägerhaus in Königsbrunn - südlich von Augsburg.

    Telefonisch angemeldet und erwartet. Die sehr freundliche Bedienung kam mit Tischdecke, Kerze und Blümchen zur Begrüßung.

    Es wird alles ans Fahrzeug gebracht. Essen lecker und günstig.

    Platz nicht sehr groß, aber auch für sehr grosse Fahrzeuge geeignet.

    Stehen über Nacht kein Problem.

    Geöffnet werktags ab 17 Uhr, Mittwoch Ruhetag, Sonntag ab 11 Uhr.


    Alles in Allem sehr empfehlenswert.


    Grüße Robert

  • Die Karte wurde nochmal überholt.....


    Hier auch noch die Erklärungen für die einzelnen Farben (ohne Gewähr):

    rot + Besteck = neues Dinnerangebot
    lila + Besteck = zeitlich begrenztes Dinnerangebot
    blau + Besteck = bereits bestehendes Dinnerangebot
    blau ohne Symbol = unbekannt, ob das Essen auf Porzellan angerichtet wird.
    orange + Tasche = TakeAway
    grün + Tasse = Cafés mit Frühstück oder Kaffee&Kuchen


    https://www.google.com/maps/d/…%2C10.312689250000004&z=6

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    Wenn der Wind der Veränderung weht, bauen die einen Mauern und die anderen Windmühlen.


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