Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 33 Schleppen von Fahrzeugen
Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger betrieben werden.
Das Thema ist doch wirklich derartig interessant, dass ich mich aus eigenem Interesse mal näher damit beschäftigen werde.
Was ist ein "Anhänger" überhaupt?.
Erste Fundstelle:
Als Anhänger werden Fahrzeuge bezeichnet, die meist über eine Ladefläche zur Beförderung von Gütern, jedoch über keinen eigenen Antrieb verfügen. Sie werden hinter Zugfahrzeugen wie Pkw, Lkw, Omnibussen, Traktoren, Krafträdern (siehe Motorradanhänger) oder Fahrrädern (siehe Fahrradanhänger) mitgeführt.[1] Schienengebundene Anhänger werden als Güterwagen, Waggon oder Lore bezeichnet. In der Regel werden Anhänger gezogen, im Schienenverkehr werden Anhänger auch geschoben.
Anhänger werden nach der DIN 70010 (Systematik der Straßenfahrzeuge) benannt und definiert. Dieses wird in Übereinstimmung mit der ISO-Norm 3833 bewerkstelligt, wobei Anhänger und deren technische Merkmale enthalten sind.[2] Anhänger übertragen die Last hauptsächlich über die Räder auf die Straße, bis auf die – bei einachsigen Anhängern – auf dem Zugfahrzeug lastende Stützlast. Die Zugkräfte werden über die sogenannte Deichsel vom Zugfahrzeug auf den Anhänger übertragen. Eine Anhängerkupplung dient der Verbindung zwischen dem Zugfahrzeug und einem Anhänger oder der Verbindung zwischen Anhängern, wenn mehrere Anhänger an das Zugfahrzeug angekuppelt sind.
Abgesehen von dem Erfordernis, dass ein Anhänger bestimmt sein muss, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, enthält das StVG keine nähere Definition. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Normzwecke kann auf die Definition des § 2 Nr. 2 FZV nur eingeschränkt zurückgegriffen werden. Anhänger sind alle Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden. Ob das angehängte Fahrzeug zulassungspflichtig ist und ob es zugelassen ist, ist unerheblich. Erforderlich ist allein, dass das Fahrzeug von seiner Bauart, von seinem Zweck und seinem Wesen her dazu dienen soll, als Transportmittel von einem Kraftfahrzeug gezogen zu werden. nur eingeschränkt zurückgegriffen werden. Anhänger sind alle Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden. Ob das angehängte Fahrzeug zulassungspflichtig ist und ob es zugelassen ist, ist unerheblich. Erforderlich ist allein, dass das Fahrzeug von seiner Bauart, von seinem Zweck und seinem Wesen her dazu dienen soll, als Transportmittel von einem Kraftfahrzeug gezogen zu werden
Wenn in anderen EU-Ländern diese Produkte zugelassen sind, dann mus doch da was gehen....