Verkehrszeichen 253

  • Moin,

    ich habe gerade eine OWI wegen o.a. Verkehrsschild und meiner Durchfahrt hier liegen.

    Hat jemand Erfahrung ob ein Einspruch wegen Klassifizierung M = PKW (Das Schild schließt lt. Definition PKW´s aus) Erfolgsaussichten hat ?

    Auf meine Erste Stellungnahme (Fahrzeugschein eingereicht mit "M" und Hinweis auf die Definition des Schildes) geht man nicht ein und verhängt € 100.00 plus Nebenkosten.

    Danke vorab für Sachdienliche Hinweise ;)

    Grüße

    Olaf

  • Das Verkehrszeichen 253 betrifft auch den PKW 8o


    Das Verkehrszeichen 253 "Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t" untersagt PKWs über 3,5 Tonnen sowie LKWs die Durchfahrt.

  • Meist dort aufgestellt, wo keine Lkws oder grössere Fahrzeuge durchkommen sollen oder sich durchzwängen müssten.

    Um das zu vermeiden, stellt man 253 auf, damit das nicht passiert. Pkws mit über 3,5to gibt es selten, deshalb freie Fahrt für Pkws.

    Ich persönlich fahre beruflich mit meinem 7,36m Crafter und 3,49to Zulassung meist solche Strassen. Ich darf, also mach ich. Mit dem 4,5-4,6to Hymerle nicht. Auch wenns kaum einem auffallen würde, ob der 3,5 oder 4,5to hat.

    Bei nem Lkw Fahrgestell würde ich es nicht machen. Alleine um Diskussionen oder sogar einer Ordnungswidrigkeit ausm Weg zu gehen.


    Zahlen und abhaken. Wäre in dem Fall meine Entscheidung.

  • Hallo Olaf,


    Ich würde NICHT zahlen. Ohne Zusatzschild gilt es nicht für Pkw und Busse.



    Das Verkehrszeichen „LKW-Durchfahrtsverbot“

    Wird ein Durchfahrtsverbot angeordnet, bedeutet dies eine eingeschränkte Befahrbarkeit von öffentlichen Straßen. Für ein LKW-Durchfahrtsverbot erhält das Schild einen Zusatz. Auf dem weißen Hintergrund wird nun ein schwarzer LKWdargestellt.

    Allgemein wird dieses Verkehrszeichen als LKW-Verbot bezeichnet. Doch laut Straßenverkehrsordnung (StVO) bezieht sich das Durchfahrtsverbot hier nicht ausschließlich auf die Zulassung des Fahrzeugs als LKW.

    Nach der Straßenverkehrsordnung ist definiert, dass dies ein:


    Zitat
    „Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem Zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.“

    ist. Diese Definition beschränkt das Verbot nicht auf die LKW-Zulassung. Dies bedeutet, dass auch andere Fahrzeuge und Gespanne, die das zulässige Gesamtgewicht überschreiten, diese Straßen nicht befahren dürfen. Für Pkw und Busse gilt es hingegen explizit nicht.


    Seit 2006 können Zusatzschilder das Zeichen 253 ergänzen. Dies sind zum einen das Schild „Durchgangsverkehr“ und zum anderen der Zusatz „12 t“. Das bedeutet, die Straße ist für den Durchgangsverkehr oder für alle Fahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 t freigegeben. Auch der Zusatz „Lieferverkehr frei“ schränkt das allgemeine Durchfahrtsverbot ein und gestattet das Befahren der Straße aus einem bestimmten Grund. Liegt dieser Grund nicht vor, darf die Straße nicht befahren werden.


    Gruß Anton

  • Ich würde kämpfen bezüglich dem Thema Vorsatz, denn bei 100 EUR wird ja mit Sicherheit Vorsatz unterstellt. Gibt es Fotos? Sind die gut? Wann kam das Schreiben an, mehr als 14 Tage nach dem Verstoß? Wenn das Thema Vorsatz vom Tisch ist würde ich zahlen, gibt ja dann keine Punkte.

  • Ich würde kämpfen bezüglich dem Thema Vorsatz, denn bei 100 EUR wird ja mit Sicherheit Vorsatz unterstellt. Gibt es Fotos? Sind die gut? Wann kam das Schreiben an, mehr als 14 Tage nach dem Verstoß? Wenn das Thema Vorsatz vom Tisch ist würde ich zahlen, gibt ja dann keine Punkte.

    Auf Rechtsstreitigkeiten habe ich eigentlich keinen Bock.....das Schreiben kam 7 Wochen nach dem vergehen ohne Foto obwohl im Schreiben steht es gibt ein Beweisfoto.

    Meine juristischen Kenntnisse sind bescheiden, ich glaub um da dran zu kommen muss man einen Anwalt einschalten.

    Hatte gehofft das jemand vielleicht Urteile kennt die den Vorwurf widerlegen, weil nach Definition sind ja "PKW" ausgeschlossen beim 253 und lt. Definition/Fahrzeugschein ist mein Mobil M1 = PKW.

    Irgendwie ist doch der Gesetzgeber nicht eindeutig, daher wurmt mich das das ich dafür zahlen soll.

    Zusatzbeschilderung ist übrigens nicht dabei.

  • Für mich eindeutig, PKW sind ausgenommen, Fahrzeug ist PKW, also kein Verstoß. Bei den Untergruppen zu der M1 Zulassung sind Wohnmobile sehr wohl aufgeführt. In dem obigen Link wird das verneint. Also für mich ist es eindeutig. Man muss aber Bock auf so eine Rechtssache haben.

  • Für mich eindeutig, PKW sind ausgenommen, Fahrzeug ist PKW, also kein Verstoß. Bei den Untergruppen zu der M1 Zulassung sind Wohnmobile sehr wohl aufgeführt. In dem obigen Link wird das verneint. Also für mich ist es eindeutig. Man muss aber Bock auf so eine Rechtssache haben.

    So sehe ich das auch, aber wie setzt man das durch ?

  • Ich würde Widerspruch einlegen und auf das Urteil vom AG Bottrop vom 27.12.2022 verweisen. Da geht es zwar um einen Parkverstoß, aber grundlegend auch, ob ein Wohnmobil den LKW zugeordnet wird.

    Im Ergebnis eben NICHT.


    Das geht ohne Anwalt und kostet erstmal nix.

    Auf die Antwort darauf wäre ich sehr gespannt.

  • Interessant, aber das Womo in dem Urteil lag auch noch unter 3,5 Tonnen. Olaf`s Alkoven hat aber ein paar "Pfunde" mehr......


    Ob man das zu Rate ziehen kann....


    Grüße,


    Ralf

    Wenn man Morgens statt zur Arbeit direkt an´s Meer fährt, geht´s eigentlich....


    Mit Frau und Hund unterwegs im N&B Flair 880 LE ...

  • Hallo,


    ich hatte mal was ähnliches.

    Die OWI fing so an:

    Sehr geehrter Herr ……….., als Führer des LKW (Kennzeichen) wird ihnen vorgeworfen……….

    Ich habe dann Einspruch eingelegt mit folgendem Text:

    Es handelt sich hier nicht wie beschrieben um ein LKW, sondern um ein Wohnmobil der EG-Fahrzeugklasse M1.

    Ein paar Tage später kann dann ein Schreiben dass die OWI abgeschlossen ist.



    Gruß, Wolfgang

  • ....bei mir leider nicht X/