Weil es gerade zur Sprache kam ....
§12 Abs. 3 Nr. 1 UStG
(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze: 1.die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
2.den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
3.die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
4.die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.
Ich habe die Umsatzsteuer bezahlt, da dieser markierte Passus eben die Anforderung (streng genommen) nicht erfüllt. Nach Rücksprache mit unserem Steuerberater ist unsere Installation, trotz Einspeisung in die Kapelle, nicht konform oder zumindest sehr zweifelhaft. Bevor ich mich da in formale Untiefen begebe, habe ich auf die Umsatzsteuerreduzierung verzichtet. Besonders auch deswegen, da das Mobil ein Firmenfahrzeug ist und ich keine schlafende Hunde wecken möchte ...
vG
Martin