Pro und Contra bis oder über 7,5 Tonnen

  • Ich war an einem Karfreitag mit einem unserer Firmen T5, der als LKW zugelassen sind, mit einem Anhänger unterwegs. Mein Beifahrer war ein sehr erfahrener Polizist. Uns begegnete eine Motorradstreife, die 2 Jungs drehten sofort um, überholten uns und stoppten uns zur Verkehrskontrolle. Ich war mir absolut keiner Schuld bewusst. Ich hatte schlichtweg gegen das Sopnntagsfahrverbot verstoßen, das Zugfahrzeug und der Hänger hatten zusammen mehr als 3,5 to, und das Zugfahrzeug war als LKW zugelassen. Machte etwas Kleingeld und einen Punkt. Mein Freund auf dem Beifahrersitz sagte mir, das hat er auch nicht gewusst, dafür gibt es halt die Spezialisten.....

    Hallo,


    wie lange ist das denn her? Seit Oktober 2017 hast du privat freie Fahrt auch am Sonntag mit LKW und Anhänger!

    "Wer eine Jogginghose trägt, hat die Kontrolle über sein Leben verloren!" Karl Lagerfeld

    • Offizieller Beitrag

    das Fahrzeug war auf die GmbH angemeldet, ist meines Wissens aber immer noch gültig.


    Nicht alle Kraftfahrzeuge sind vom LKW-Fahrverbot betroffen. Lediglich jene über 7,5 t zulässigen Gesamtgewichts sowie LKW mit Anhängern, unabhängig vom Gesamtgewicht, sind im Fahrverbot für Sonn- und Feiertage eingeschlossen. Außerdem zählen noch Sattelkraftfahrzeuge zur Güterbeförderung hinein, sofern diese nicht allein fahren und mit einem Sattelanhänger versehen sind.


    so stehts in der Info des aktuellen Busgeldkatalog


    v.G. Schorsch

  • Es geht um Privatfahrten!


    "Und dann war da doch diese Sache mit dem Sonntagsfahrverbot für Lkw, oder? Das muss kein Problem sein, aber eine Einschränkungen gibt es eben doch: Gewerbliche Fahrten sind verboten; Sie dürfen nur privat fahren. D. h. der Umzug mit einer Spedition oder ein bezahlter Fahrer sind verboten. Wenn Sie an einem Sonntag umziehen wollen, müssen Sie also entweder selbst fahren oder einen Ihrer Umzugshelfer dafür rekrutieren." https://umziehen.de/umzug-tran…bot-fuer-private-lkw-3531

    "Wer eine Jogginghose trägt, hat die Kontrolle über sein Leben verloren!" Karl Lagerfeld

  • Warum schaut Ihr nicht in die Quelle, das Gesetz???


    https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__30.html


    Da steht, was geht und was verboten ist, in einem Satz:


    (3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden.

    Die Zukunft war noch nie eine lineare Fortschreibung der Gegenwart

  • Hallo Wolfgang. Eben weil das Gesetz nicht das Ende der Fahnenstange ist. Inzwischen gibt es derartig viele, individuelle Länderregularien, die dieses Gesetz weiter einschränken oder eben auch Ausnahmeregelungen per Erlass regeln. Die Ausnahmegenehmigungen sind teilweise so pauschalisiert, dass man keinen Individualnachweis benötigt. Dummerweise das Ganze auch noch Ländermäßig unterschiedlich.


    Beispiel: Unser Dickschiff ist definitiv kein Lastentransporter. Das Fahrzeug ist aber gewerblich zugelassen. Die "Güter" die ich transportiere sind Gegenstände zur Ausführung meines Gewerbes. Wäre unser Fahrzeug nicht auf 7,49t abgelastet, so würde es entsprechend der unkommentierten Gesetzgebung im Zweifel unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot fallen. Hänge ich einen Trailer (auf die Firma zugelassen) hinten dran und habe da den X3 drauf, der ebenfalls auf die Firma zugelassen ist, dann habe ich einen gewerbsmäßigen LKW mit Anhänger und einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5t im Verkehr, der gewerblich unterwegs ist ;(


    An dieser Stelle kommt die rechtlich belastbare Zusammenstellung des BVG ins Spiel:
    Lkw sind Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Nach der Rechtsprechung kommt es auf die tatsächliche Beschaffenheit und Nutzung des Fahrzeugs und nicht auf die Bezeichnung in den Kfz-Papieren an (ständige Rechtsprechung, vgl. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.08.2005 - 1 Ss OWi 272/05; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 23.07.2003 - 1 ObOWi 219/03).



    Die Polizei Hessen hat ca. 20 Minuten gebraucht um die Rechtslage zu prüfen, als ich Sonntags (früh um 02:00 Uhr) mit dem Trailer und einem nicht zugelassenen Oldtimer auf der Rückfahrt von Frankfurt ins Sauerland kontrolliert wurde. Als ich der Rennleitung Fotos und Papiere von meinen Oldtimern zeigte um nachzuweisen, dass es sich um einen privaten Transport eines Fahrzeuges für meine Sammlung handelte, kam die Aussage: Gewerbliches Fahrzeug, gewerblicher Trailer als Fahrzeug zur Beförderung von Gütern ... da ist es uns egal ob Sie da einen Privatwagen oder sonstwas draufhaben. Wenn der Trailer als Transporter für Sportfahrzeuge definiert wäre, dann sähe die Sache anders aus. Sie haben mich dann ziehen lassen, weil letztendlich die Rechtslage nicht eindeutig war.


    Entsprechend ist die Gesetzeslage gegenüber der Rechtslage nicht eindeutig.


    vG
    Martin

  • Das Gesetz ist in unserer Republik immer noch das Ende der Fahnenstange.
    Eigentlich unglaublich, dass der BVG ( BGL ???) mit Regelungen aus 2003 spazieren geht und die Nation damit im Jahre 2019 noch verunsichert.
    Im Übrigen gilt das Grundgesetz, Art.31: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_31.html


    Das alle möglichen "Experten" daran rumsäbeln können und wollen ist nur der Unwissenheit des Bürgers zu verdanken.


    Die "verbrieften" Grundrechte des Bürgers werden ihm tagtäglich tausendfach beschnitten, aber nur solange er sich das gefallenlässt.


    Ein Beispiel gefällig?


    Ich habe gerade eine rechtliche Auseinandersetzung mit einem Finanzamt hinter mir, welches mir anläßlich einer Betriebsprüfung die Rechte zu beschneiden versucht hat mit einer Nachforderung im mehrfach 5-stelligen Rahmen.


    Das Finanzamt ist zweiter Sieger geblieben, der Betriebsprüfer hat einen persönlichen Karriereknick hinnehmen müssen.
    Durch konsequente Anwendung der bestehende Gesetze in diesem Land und den dazu ergangenen letztinstanzlichen Urteilen vom BFH und BGH.

    Die Zukunft war noch nie eine lineare Fortschreibung der Gegenwart

    Einmal editiert, zuletzt von WDA ()


  • @WDA : Das Gesetz ist m.E. nicht das Ende der Fahnenstange, zumal auch nicht immer ganz eindeutig. Du schreibst es selbst fett im letzten Satz: Es gibt dazu letztinstanzliche Urteile (wozu am Ende der Fahnenstange, zumal regelmäßig auch Vorinstanzen existieren?). Und auch der Sinn von Kommentierungen wäre dann fraglich. Selbst die (auch letzinstanzlichen) Urteile beziehen sich zudem immer wieder ausdrücklich auf Einzelfälle.
    Eindeutige Klarheit wird es meiner Meinung nach bei der Gesetzgebung leider nie geben, da Gesetze von Juristen geschrieben werden, die tunlichst keine Klarheit wollen, um ihren eigenen Berufsstand zu sichern. Dementsprechend wird, da selbst Richter, Rechtsanwälte und Gutachter letztendlich Menschen sind, auch die Rechtsprechung von Fall zu Fall je nach Aufarbeitung variieren.
    Es wird dabei bleiben, ob bei der 7,5t Grenze oder wo auch immer - Vor Gericht und auf hoher See...

  • @WDA : Das Gesetz ist m.E. nicht das Ende der Fahnenstange, zumal auch nicht immer ganz eindeutig. Du schreibst es selbst fett im letzten Satz: Es gibt dazu letztinstanzliche Urteile (wozu am Ende der Fahnenstange, zumal regelmäßig auch Vorinstanzen existieren?). Und auch der Sinn von Kommentierungen wäre dann fraglich. Selbst die (auch letzinstanzlichen) Urteile beziehen sich zudem immer wieder ausdrücklich auf Einzelfälle.
    Eindeutige Klarheit wird es meiner Meinung nach bei der Gesetzgebung leider nie geben, da Gesetze von Juristen geschrieben werden, die tunlichst keine Klarheit wollen, um ihren eigenen Berufsstand zu sichern. Dementsprechend wird, da selbst Richter, Rechtsanwälte und Gutachter letztendlich Menschen sind, auch die Rechtsprechung von Fall zu Fall je nach Aufarbeitung variieren.
    Es wird dabei bleiben, ob bei der 7,5t Grenze oder wo auch immer - Vor Gericht und auf hoher See...

    Gesetze sind eine Systematik, die versucht, grundlegende Regelungen für die Rechte und Pflichten in den Beziehungen zwischen Menschen untereinander und dem Staat verbindlich festzulegen, damit jeder sich auf eine genau definierte Ordnung verlassen kann....so kann man das trivial vielleicht in einem Satz zusammenfassen.


    Es leuchtet ein, dass naturgemäß nicht jeder denkbare Einzelfall einfach unter eine Regelung subsumiert werden kann - bei Milliarden von Menschen und Millionen im eigenen Staat ist das nicht möglich.


    Darum läßt sich im Einzelfall oft trefflich streiten, eine ganze Industrie lebt davon.


    Um im Streit zu einem gerechten Urteil zu kommen, sind die Gerichte gefordert, in jedem Einzelfall nach der gesetzlichen Grundlage zu forschen und diese bei der Urteilsfindung anzuwenden.


    Eine wesentliche Entscheidungsgrundlage ist dabei immer die ultimative Frage: was wollte der Gesetzgeber mit diesem Gesetz erreichen?
    Und da sind uns mal wieder die Römer mit ihren Digesten die Grundlagenbereiter gewesen: die Digestenexegese, also das Studium das alten Römischen Rechts im Originaltext, hat dazu ganz wesentliche
    Entscheidungshilfen geliefert, sie war Pflichtübung in jedem Jurastudium, ob man Richter oder Anwalt werden wollte, für jedes Organ der Rechtspflege also.


    Durch die Vereinfachung des Jurastudium ist inzwischen eine Heerschar von Juristen in den Berufen der Rechtspflege, die ihre Entscheidungen nicht mehr selber aus dieser Basis entwickeln können, sondern in Computerprogrammen jeden Fall in eine bereits irgendwo schonmal in ähnlichem Zusammenhang ergangene Entscheidung eines Gerichtes reinzuquetschen versuchen.
    Solange diese moderne Spezies unter sich die gerichtlichen Geschäfte erledigen darf und dabei nicht gestört werden will, ist alles gut und es wird von den Beteiligten, ob schulterzuckend oder nicht , hingenommen.


    Es gibt aber auch Juristen, denen das als akademischer Beruf in dieser Weise viel zu dürftig wäre.
    Die ihr Studium ohne Repetitor absolviert haben, mindestens 12 Semester, wenn nicht länger, dafür aufgewendet haben und genau an dieser Stelle heute tätig sind:
    dem juristischen Fußvolk von Richtern und Kollegen entgegen zu treten und oberflächliche Entscheidungen von Behörden oder unteren Gerichten mithilfe der Bundesgerichte

    • Bundesarbeitsgericht (BAG)
    • Bundesfinanzhof (BFH)
    • Bundesgerichtshof (BGH)
    • Bundespatentgericht (BPatG)
    • Bundessozialgericht (BSG)
    • Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
    • Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

    zu korrigieren. Dort sitzt eigentlich die Expertise, die man sich bereits beim Amtsgericht schon wünschen würde.


    Und nun, nach diesem kleinen Ausflug, zurück zu Deinem Einwand:
    finde den Anwalt, der das kann und für Dich das zu tun bereit ist, auch wenn er nur nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz dafür honoriert wird.
    In der Praxis weiß ein solch qualifizierter Anwalt, der Deine Interessen vertritt, ganz genau wie schwach der Gegner ist und wird bei systematischer Grundlagenarbeit immer den Königsweg finden zu Deinem Recht.


    Wenn Du denn im Recht bist.

  • Die letzten Komentare spiegeln mein Denken . Ich hätte es niemals so ausdrücken können. Was den Juristen angeht , den gab es bis bis zum 01.10.2018: DIRK BROCKPÄHLER , leider verstorben im Alter von 57 Jahren nach schwerer Krankheit . Genießt meinen höchsten Respekt .

  • Hi alle zusammen,


    betreffend des Sehvermögens gibt es in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), Anlage 6 unter Punkt 2.2.3 eine Sonderregelung für die vor dem 31.12.1998 erteilten Fahrerlaubnisse.


    Das entspannt insofern, weil hier die Anforderungen an das Sehvermögen - quasi als Besitzstandsregelung - weit weniger „scharf“ definiert sind als in der heutigen Form.


    Es ist ja immer wieder Diskussionsgegenstand gewesen, dass bei Fahrzeugen über 7,49 Tonnen ärztliche Untersuchungen, auch die der Augen, notwendig sind.


    FeV- Anlage 6



    VG, Rolf

  • Hallo Rolf,


    ich glaube, da muss ich mir ein paar Stunden Zeit zum lesen nehmen. Denn zwischen lesen und verstehen, was das Beamtendeutsch heißen soll sind 2 Paar Schuh...


    Aber Du meinst, wir brauchen nicht die "scharfe Form" des Sichttestes zu bestehen?! sondern nur "Normalsichtig" sein?!!!

    Grüße Hartmut und Ingrid


    Auch Alt kommt an und es dauert noch nicht mal länger :D

  • @Hartmut_S


    Hi Hartmut,


    die Sonderregelung unter 2.2.3 (FeV, Anlage 6) besagt, sofern der Stichtag 31.12.1998 greifen sollte, dass bei der Fahrerlaubnis für den LKW bei Beidäugigkeit 70% Tagessehschärfe auf dem einen Auge und 20% auf dem anderen Auge als Mindestwert für die Verlängerung der Fahrerlaubnis für weitere 5 Jahre ausreichend sind, sofern ein ausreichendes Wahrnehmungsvermögen vorhanden ist.


    Da reicht ein weit, weit weniger scharf zu sehen aus, als was Du ab dem 01.01.1999 nachweisen mußt, um den „Lappen“ verlängert zu bekommen.


    Ja, das entspannt meine Frau und mich sehr, da für uns diese Besitzstandsregelung greift. Wir sehen heute noch sehr gut, haben aber im Hinterkopf, dass wir bei einem schlechterem Sehvermögen den „Marathon“ zu Ende laufen können, ohne diese Sonderregelung wäre beim „Halb-Marathon“ schon Schluß.


    Die weiteren Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen findest Du unter 2.2.3.2.



    VG, Rolf