Digitaler Fahrtenschreiber ab 7,5 to

  • Hallo zusammen,


    ich musste mich gerade mit der Fahrpersonalverordnung beschäftigen und bin per Zufall über einen Textbaustein in einer Anwendungshilfe des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gestolpert, der mich stutzig gemacht hat.


    "Wohnmobile ab einer zulässigen Höchstmasse von 7,5 t müssen einen Fahrtschreiber verwenden (§ 57a StVZO)"


    Guckt Euch mal § 57a StVZO an:


    (1) Mit einem nach dem Mess- und Eichgesetz in Verkehr gebrachten Fahrtschreiber sind auszurüsten
    1.Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber,


    Ich war zunächst etwas verwundert, da ich in meinem 9,5to-Wohnmobil keinen Fahrtenschreiber ab Werk eingebaut habe. Und ich kenne eigentlich niemanden, der einen ab Werk reingesetzt bekommen hat. Sind wir da falsch informiert/beraten? Was im Umkehrschluß heißt - wenn der Fahrtenschreiber verbaut ist, müssen wir den auch bedienen und die Lenk- und Ruhezeiten einhalten. Obwohl hier ja nur die wenigsten gewerblich mit ihrem Wohnmobil unterwegs sind.


    Ich habe mich dann durch die EG-Verordnung 561/2006 gewühlt, die die Grundlage ist. Aber auch da: Keine Ausnahme für Wohnmobile. Was ich gefunden habe ist der Art. 2 der Verordnung, in dem steht:


    Artikel 2
    (1) Diese Verordnung gilt für folgende Beförderungen im Straßenverkehr:

    • a) Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhän- ger 3,5 t übersteigt, oder
    • b) Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die für die Beför- derung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind.


    Damit dürfte es wieder ausgeschlossen sein.


    Haben wir hier einen Juristen unter uns oder jemand, der mehr Erfahrung hat? Das ist doch Unsinn, was das Ministerium da schreibt, oder?

  • Servus,


    mir hat jemand erzählt, das es für Sonderkfz Wohnmobil nicht gilt und da steht auch nichts von Gewicht...
    In meinem 18 Tonner ist kein Schreiber verbaut.

    Grüße Hartmut und Ingrid


    Auch Alt kommt an und es dauert noch nicht mal länger :D

  • Seit dem 1. Mai 2006 ist ein digital genutzter Tachograph in neu zugelassenen LKW Pflicht – und zwar in der gesamten Europäischen Union.
    Dies wurde in einer EU-Verordnung festgelegt und betrifft alle gewerblich genutzten Fahrzeuge, die über 3,5 t wiegen oder mehr als neun Sitzplätzefür Fahrgäste aufweisen.


    Ich kenne das nur für gewerbliche Nutzung...

  • Also in meinem Fahrzeug ist ein VDO Kienzle Tachograph verbaut, ab Werk. Der Slot ist aber überklebt mit einem Aufkleber das Sat-Antenne und Trittstufe erst 30 Sekunden nach Motorstart eingefahren sind.
    Auf nachfragen bei Concorde erhielt ich die Antwort das ich diesen nur nutzen muß wenn das Fahrzeug gewerblich angemeldet / genutzt wird.
    Das betrifft meiner Meinung nach dann aber alle Wohnmobile über 3,5 to. bei gewerblicher Nutzung !


    Grüße wolfgang

  • Bei uns ist ein Digi. Tacho verbaut,der aber nicht geeicht werden muss und den wir auch nicht benutzen müssen.
    Für uns gelten keine Lenk u. Ruhezeiten diese sind nur für den gewerblichen Verkehr.
    Ausbauen des Digi Tacho geht nicht,weil dieser in die Fahrzeugelektronik mit eingebunden ist.


    LG Michael

  • Nabend zusammen, ich habe einen Phoenix in der Kundschaft der hat einen Digitalen Tachograph verbaut. Nutzen müsst ihr den nicht solange ihr nicht gewerblich Güter transportiert.


    Als Hinweis: falls ihr einen im Fahrzeug habt lasst regelmäßig die Stützbatterie wechseln. Ansonsten besteht die Gefahr bei leeren Starter Batterien das der Fahrtenschreiber irreparabel beschädigt wird, dann sind 700€ plus Einbau und Programmieren fällig.


    In den meisten Fahrzeugen werden aber vermutlich Dummy verbaut werden. Die Fahrtenschreiber oder der Dummy wird benötig im dem Fahrzeug das Geschwindigkeitssignal bzw die Ausgangsdrehzahl vom Getriebe zu geben.


    Gruß Dirk

  • Hier mein kleiner Auszug aus der, Sozialverordnung BAG in verbindung mit dem Bund und den Ländern


    Wohnmobile mit Ausnahmen beim nicht-gewerblichen Einsatz:
    Diese Formulierung trifft auf Wohnmobile zu sowie auf
    1. Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die zur nicht-gewerblichen Güterbeförderung verwendet werden.
    2. Nutzfahrzeuge, die als historisch eingestuft werden und die zur nicht-gewerblichen Güter- oder Personenbeförderung verwendet werden. Wohnmobile dienen nicht dem Gütertransport und haben in der Regel weniger als 8 Fahrgastplätze.
    Sie unterliegen daher nicht den Sozialvorschriften im Straßenverkehr.
    Wohnmobile ab einer zulässigen Höchstmasse von 7,5t müssen einen Fahrtschreiber verwenden (§ 57a StVZO). Dies gilt nicht, wenn sie ab dem 01.01.2013 erstmals in den Verkehr kommen (§ 72 Abs.2 Nr.6e StVZO).
    Das bedeutet, dass nach der "neuen" Richtlinie des BAG, Wohnmobile mit einer Erstzulassung ab 01.01.2013 keinen Fahrtenschreiber mehr installiert haben müssen.
    Nach der VO (EG) 561/2006 vom 15.03.2006 sind bei innergemeinschaftlichen Beförderungen von Personen und Gütern die EG-Vorschriften gültig, wie z.B. Fahrtenschreiber/EG-Kontrollgerät sowie Lenk- und Ruhe-zeiten.
    Dies gilt in der EU für Fahrzeuge, deren Höchstmasse einschließlich Anhänger 3,5 Tonnen übersteigt. Für Fahrzeuge von mehr als 2,8 bis 3,5 Tonnen gilt im Güterverkehr eine Aufzeichnungspflicht in Form eines Tageskontrollblattes. Ist ein EG-Kontrollgerät eingebaut, muss dieses benutzt werden.



    grüße Ulli

  • Ändert sich hier etwas bei Verwendung eines Anhängers? In meinem Fall wäre das ein Gespann aus IVECO Daily mit 7,2 T. und einem Autotransportanhänger mit 2,5 T. Benötige ich nun so ein Fahrtenschreiber Teil, oder nicht?


    Grüße aktuell aus München

    Jürgen

    Beim Beschleunigen müssen die Tränen der Ergriffenheit waagerecht zum Ohr hin abfließen (Walter Röhrl)

  • Soweit ich das erlebt habe nur "Gewerblicher Gütertransport" ... So Aussage der Rennleitung (wobei die erfahrungsgemäß auch teilweise mit gefährlichem Halbwissen unterwegs sind). Stand Juni 2020 bei Kontrolle wegen Ladungssicherung PKW auf Trailer am Sonntag.


    vG

    Martin

  • Wenn du gewerblich unterwegs bist, brauchst du Sonntags eine Ausnahmegenehmigung für den Anhänger, selbst wenn er unbeladen ist, sonst droht Fahrverbot bis Sonntags 22.00 Uhr, oder Hänger abhängen, Strafe bezahlen und weiter fahren.

  • Wenn du gewerblich unterwegs bist, brauchst du Sonntags eine Ausnahmegenehmigung für den Anhänger, selbst wenn er unbeladen ist, sonst droht Fahrverbot bis Sonntags 22.00 Uhr, oder Hänger abhängen, Strafe bezahlen und weiter fahren.

    Gewerblich = "Gewerblicher Gütertransport" ... !?


    Unser Wohnmobil ist "gewerblich" aber hat nichts mit Gütertransport zu tun. Ich bin oftmals Sonntags "gewerblich" unterwegs, da viele sicherheitsrelevante Angelegenheiten keine Rücksicht auf Sonn- oder Feiertage nehmen :rolleyes: ... Habe ich da den Trailer dabei, so bin ich zwar gewerblich aber nicht im gewerblichen Gütertransport unterwegs und ich befördere nichts, was zu geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Zielen dient.


    Beispiel 1: Gewerbliches Wohnmobil mit Anhänger mit PKW.:

    • PKW Privat zur Mitnahme auf Reisen: -> Kein Fahrverbot
    • PKW im gewerblichen Verkauf (Überführung) -> Fahrverbot
    • PKW zu sportlichen Zwecken -> Kein Fahrverbot

    Beispiel 2: Privates Wohnmobilmit Anhänger und PKW:

    • PKW Privat zur Mitnahme auf Reisen -> Kein Fahrverbot
    • PKW als Firmenwagen über die Firma gekauft und für die Firma abgeholt -> Fahrverbot (Wzbw)
    • PKW als Gewerbetreibender zum Verkauf überführen -> Fahrverbot (Egal ob das Wohnmobil und auch der Trailer privat zugelassen ist)


    Gem. §30 StVO bezieht sich das Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot nur auf den gewerblichen Gütertransport!

    -> An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden.


    Platt gesagt: Wird die Fahrt mit einem Fahrzeug über 7,5t durchgeführt um eine gewerbliche Ware zu transportieren, hat man hinter einem Fahrzeug über 3,5t einen Anhänger um Ware zu gewerblichen Zwecken zu transportieren, so unterliegt man dem Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Im Zweifelsfall muss man nachweisen, dass man den Transport nicht zu gewerblichen Zwecken durchführt.


    So war die Anwort vor 10Min auf die Frage an eine praktizierende Rechtsanwältin für Verkehrsrecht.


    vG

    Martin

  • Das ist eigentlich eine steuerliche Angelegenheit, Fahrzeug gewerblich versteuert, hast du ein Problem. Vor Jahren haben sich viele Kleinunternehmer ihren Geländewagen gewerblich als Lkw angemeldet, weil man dadurch Steuern spart, aber nicht damit gerechnet, wenn sie auf den Autobahnen arbeiten, und ihr Arbeitsgerät, Kocher, etc. hintendran haben eine Sondergenehmigung von 70 Euro brauchen. Man die Fahrzeug sofort stillgelegt, egal ob die Wochenendbaustelle fertig wird, und dadurch volkswirtschaftlicher Schaden entsteht.

    Bei Wohnmobil, glaube ich eher nicht, das die BAG auf die Idee kommt, es ist gewerblich unterwegs.

  • Wenn du gewerblich unterwegs bist, brauchst du Sonntags eine Ausnahmegenehmigung für den Anhänger, selbst wenn er unbeladen ist, sonst droht Fahrverbot bis Sonntags 22.00 Uhr, oder Hänger abhängen, Strafe bezahlen und weiter fahren.

    Hallo Heinz und Martin,


    aus meiner Sicht liegt ihr beide in Bezug auf Sonntagsfahrverbot daneben. Zumindest mit der Bezirksregierung in NRW abgeklärt gilt das Sonntagsfahrverbot für LKW >7,49 Tonnen und LKW mit Anhänger. Dabei ist egal was wie und wo transportiert wird. Ein Fahrzeug zugelassen als WOHNMOBIL auch mit mehr als 7,49 Tonnen oder mit Anhänger auch zum gewerblichen Transport unterliegt NICHT dem Sonntagsfahrverbot.


    Viele Grüße


    Thomas

  • Ich würde da garnicht diskutieren wollen: Ich liege nicht daneben, da ich nicht interpretierte sondern einfach nur das nehme, was klar und deutlich geschrieben steht.


    §30 StVO .. da kann die Bezirksregierung sagen was sie will ... Die Bezirksregierung hat da überhaupt keine Handhabe ... Deutlicher als in §30 StVO kann man es doch garnicht darlegen.

    Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
    § 30 Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot

    (1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden.
    (2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.
    (3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden.


    Das Verbot gilt nicht für

    1.kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
    1a.kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
    2.die Beförderung von a)frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
    b)frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
    c)frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
    d)leicht verderblichem Obst und Gemüse,

    3.die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31),
    4.den Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles,
    5.den Transport von lebenden Bienen,
    6.Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 2 bis 5 stehen,
    7.Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

  • Ich würde da garnicht diskutieren wollen: Ich liege nicht daneben, da ich nicht interpretierte sondern einfach nur das nehme, was klar und deutlich geschrieben steht.


    §30 StVO .. da kann die Bezirksregierung sagen was sie will ... Die Bezirksregierung hat da überhaupt keine Handhabe ... Deutlicher als in §30 StVO kann man es doch garnicht darlegen.

    Hallo Martin,


    Manchmal überliest man die Kleinigkeit. Dort steht LASTKRAFWAGEN. Google einmal Gerichtsentscheidungen dazu. Ein als Wohnmobil zugelassenes Fahrzeug ist definitiv hier kein Lastkraftwagen. Du hast an anderer Stelle schon darauf hingewiesen als es um maximale Länge ging. An sich sind es 18,75 Meter, Dafür muss das Zugfahrzeug aber ein Lastkraftwagen sein, ansonsten sind es 18 Meter. Im Umkehrschluss gibt es aber verhängte Bußgelder für als Lastkraftwagen zugelassene Pickups mit einem Wohnwagen dahinter, denn es gilt dann das Sonntagsfahrverbot für LKW mit Anhänger.

    Ich habe in den letzten 20 Jahre viele Kontrollen Sonntags persönlich gehabt. Auch schon mit dem Wohnmobil mit 8,8 Tonnen und einem Anhänger mit gewerblichen Gütertransport (Ausstellungsware zu oder von Messen oder Demoveranstaltungen). Es wurde die dann absolut notwendige Führung des Fahrtenschreibers kontrolliert und auch geahndet, aber niemals das Sonntagsfahrverbot herangezogen.



    Viele Grüße


    Thomas