Hallo zusammen,
ich musste mich gerade mit der Fahrpersonalverordnung beschäftigen und bin per Zufall über einen Textbaustein in einer Anwendungshilfe des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gestolpert, der mich stutzig gemacht hat.
"Wohnmobile ab einer zulässigen Höchstmasse von 7,5 t müssen einen Fahrtschreiber verwenden (§ 57a StVZO)"
Guckt Euch mal § 57a StVZO an:
(1) Mit einem nach dem Mess- und Eichgesetz in Verkehr gebrachten Fahrtschreiber sind auszurüsten
1.Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber,
Ich war zunächst etwas verwundert, da ich in meinem 9,5to-Wohnmobil keinen Fahrtenschreiber ab Werk eingebaut habe. Und ich kenne eigentlich niemanden, der einen ab Werk reingesetzt bekommen hat. Sind wir da falsch informiert/beraten? Was im Umkehrschluß heißt - wenn der Fahrtenschreiber verbaut ist, müssen wir den auch bedienen und die Lenk- und Ruhezeiten einhalten. Obwohl hier ja nur die wenigsten gewerblich mit ihrem Wohnmobil unterwegs sind.
Ich habe mich dann durch die EG-Verordnung 561/2006 gewühlt, die die Grundlage ist. Aber auch da: Keine Ausnahme für Wohnmobile. Was ich gefunden habe ist der Art. 2 der Verordnung, in dem steht:
Artikel 2
(1) Diese Verordnung gilt für folgende Beförderungen im Straßenverkehr:
- a) Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhän- ger 3,5 t übersteigt, oder
- b) Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die für die Beför- derung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind.
Damit dürfte es wieder ausgeschlossen sein.
Haben wir hier einen Juristen unter uns oder jemand, der mehr Erfahrung hat? Das ist doch Unsinn, was das Ministerium da schreibt, oder?